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Crowdworker sind keine Angestellten
Das Landesarbeitsgericht München sieht Crowdworker als Selbstständige, die IG Metall bleibt bei ihren Zweifeln
Ohne Verpflichtung zur Arbeit kein Arbeitsverhältnis: Ein Crowdworker ist vor Gericht mit seinem Anspruch gescheitert, bei der Internetplattform angestellt zu sein, die ihm regelmäßig Aufträge vermittelte. Es war die erste Klage in Deutschland, die den Status von Beschäftigten in der wachsenden Plattformökonomie hinterfragte.
Crowdworker übernehmen kleine Jobs für Firmen und bieten ihre Dienste über das Internet an. Sie arbeiten über Apps oder Plattformen und konkurrieren im Netz um Aufträge. Das kann die Recherche von Adressen oder die Verschlagwortung von Bildern sein wie auch das Testen von Produkten oder die Gestaltung von Webseiten. Sie werden bislang als Soloselbstständige behandelt und sind daher anders als Arbeitnehmer sozial kaum abgesichert. Sie müssen für Krankheit und Alter selbst vorsorgen und haben keinen Kündigungsschutz.
Das Landesarbeitsgericht München bestätigt nun die vorherrschende Sicht und gibt damit der Internetplattform Recht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen. Die beklagte Firma führt für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Sie tut das jedoch nicht mit eigenen Mitarbeitern, sondern vergibt diese Aufträge über eine anonyme Masse im Netz, die »Crowd«. Wer dort registriert ist, kann auf Grundlage einer Basisvereinbarung mit der Plattform die angebotenen Aufträge über eine App übernehmen und nach bestehenden Vorgaben abarbeiten.
Im konkreten Fall hatte der Kläger gut ein Jahr lang rund 20 Stunden pro Woche für diese Firma gearbeitet und einen Großteil seines Lebensunterhalts damit bestritten. Doch dieser Umstand führt aus Sicht des Gerichts nicht dazu, dass der Kläger den Schutz von Arbeitnehmern beanspruchen kann. »Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber, Aufträge anzubieten.« Der Mann habe frei entscheiden können, wann, wo und wie oft er Aufträge ausführt.
Soll heißen: Es war deshalb sein persönliches Risiko, dass das Unternehmen von einem Tag auf den anderen die Zusammenarbeit per E-Mail aufkündigte. Ein Arbeitsvertrag hätte, so das Gericht, nach der gesetzlichen Definition dann vorgelegen, wenn der Mitarbeiter Anweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Die IG Metall, die den Mann bei seiner Klage unterstützte, ist enttäuscht von dem Urteil. Die Gewerkschaft sieht »klare Anhaltspunkte« dafür, dass der Kläger als Arbeitnehmer einzustufen ist. »Dazu zählen als Kriterien inwieweit der Crowdworker vom Auftraggeber persönlich wirtschaftlich abhängig ist, ob er in den Betriebsablauf eingebunden ist und weisungsgebunden arbeitet«, erklärte Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall. Die Gewerkschaft will die Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob sie vor das Bundesarbeitsgericht geht.
Einen Ansatzpunkt hat auch das Landesgericht angedeutet: So könnte durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis entstanden sein. Dies wurde jedoch nicht geprüft, weil das innerhalb einer Frist von drei Wochen geltend gemacht werden müsste. Laut Bundesarbeitsministerium arbeiteten 2018 rund 4,8 Prozent der Bevölkerung in Deutschland als Crowdworker. Der DGB erwartet, dass diese Zahl deutlich ansteigen wird und fordert faire Regeln.
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