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Rentenanstieg um fast vier Prozent für den Osten

Renten, Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • Lesedauer: 7 Min.

Die gute Nachricht vorneweg: Die rund 21 Millionen Rentner können sich auch im kommenden Jahr auf deutlich steigende Bezüge freuen. Zum 1. Juli 2020 dürften die Renten im Osten um 3,92 und im Westen um 3,15 Prozent steigen. Das geht aus einem Entwurf für den Rentenversicherungsbericht 2019 der Bundesregierung hervor.

Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.

Eine monatliche Rente von 1000 Euro, die nur auf Westbeiträgen beruht, würde sich nach den aktuellen Zahlen um 31,80 Euro erhöhen, eine gleich hohe Rente mit Ostbeiträgen erhöht sich um 39,10 Euro.

Die Rentenanpassung entscheidet sich endgültig erst im nächsten Frühjahr, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik 2018 vorliegen. Die gute Konjunktur mit gestiegenen Löhnen und die erfreuliche Beschäftigungslage sind Grund für die positive Entwicklung der Rentenfinanzen.

Ab 1. Juli 2020 wird der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleichen. Von derzeit 96,5 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 97,2 Prozent des Westwerts. Jeweils zum 1. Juli der Folgejahre wird er dann weiter um jeweils 0,7 Prozentpunkte angepasst, bis 2024 die Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird. So sieht es das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vor, das zum 1. Juli 2018 den ersten Schritt zur Anpassung eingeläutet hatte.

Im Gegenzug soll die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenberechnung im Osten - ebenfalls in sieben Schritten - abgesenkt werden. Mit dieser höheren Bewertung wird derzeit bei der Berechnung der Renten ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.

Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte erhalten, wenn sie für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens zahlen. Das heißt: Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung, zurzeit sind das 33,05 Euro im Westen und 31,89 Euro im Osten. Um die Rentner regelmäßig an der Lohnentwicklung in Deutschland zu beteiligen, wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend angepasst.

Da die Durchschnittseinkommen im Osten bislang unter denen im Westen liegen, gibt es derzeit noch den aktuellen Rentenwert (Ost), der gemäß der Lohnentwicklung in Ostdeutschland angeglichen wird.

Betriebliche Altersvorsorge: Höhere Beiträge und mehr Steuerfreiheit

Weil die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung ab dem Jahreswechsel auf 82 800 Euro (West) steigt, ändern sich auch die Grenzen für die sozialabgaben- und steuerfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung. Bis zu 4 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen können Arbeitnehmer nämlich ohne Abzug von Sozialabgaben und 8 Prozent ohne Abzug von Steuern in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandeln. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von 268 auf 276 Euro monatlich, der steuerfreie von 536 auf 552 Euro.

Betriebsrenten: Entlastung durch Freibetrag für Krankenkassen

Alle Betriebsrentner sollen ab 2020 von Beiträgen für die gesetzliche Krankenkasse entlastet werden: Ab 1. Januar 2020 ist ein Freibetrag von 159,25 Euro geplant. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente fällig.

Der Freibetrag ersetzt die bisherige Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Wenn die Betriebsrente höher ist, muss bisher auf den kompletten Betrag der volle Krankenkassenbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag von aktuell im Schnitt 0,9 Prozent sowie die Beiträge für die Pflegeversicherung 3,05 Prozent plus 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose) gezahlt werden.

Ab 2020 wird der neue Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro von der Betriebsrente abgezogen. Nur noch auf den darüber liegenden Differenzbetrag wird dann der Beitrag fällig. Wer also eine Betriebsrente in Höhe von 160 Euro bekommt, muss im neuen Jahr nur noch auf den einen Euro, mit der seine Betriebsrente den Freibetrag überschreitet, Beiträge abführen und nicht mehr wie bislang auf die gesamten 160 Euro. Wer wiederum eine Betriebsrente in Höhe von 318 Euro bezieht, was dem Doppelten des Freibetrags entspricht, muss auf seine Betriebsrente künftig nur noch die Hälfte von dem zahlen, was bislang fällig wird.

Entlastet werden vor allem Bezieher kleiner Betriebsrenten. Wer im kommenden Jahr zum Beispiel 169,25 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, muss nur auf 10 Euro statt auf den vollen Betrag Kassenbeiträge bezahlen. Das sind beim Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent in 2020 nur 1,57 Euro - statt mit der Freigrenze 26,23 Euro. Wer 1000 Euro erhält, muss demnach 131,98 Euro bezahlen - statt mit Freigrenze 155 Euro.

Rund 60 Prozent der Betriebsrentner bekommen weniger als 318 Euro. Sie alle müssen also künftig höchstens den halben Satz bezahlen. Aber auch alle anderen werden entlastet. Vom neuen Freibetrag sollen auch alle profitieren, die schon vor 2020 eine Betriebsrente bezogen haben oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.

Höhere Bemessungsgrenzen bei Kranken-, Pflege- und Renten- versicherung

Kranken- und Pflegeversicherung: Zum 1. Januar 2020 werden die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben. Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4537,50 Euro auf 4687,50 Euro im Monat.

Das bedeutet: Für diese 150 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4687,50 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 342,19 Euro im Monat an (bisher 331,24 Euro).

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 60 750 Euro auf 62 550 Euro im Jahr. Bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2020 erst ab einem Monatseinkommen von 5212,50 Euro möglich sein. 2019 reichte bereits ein Bruttogehalt von 5062,50 im Monat aus.

Durch die Anhebung der Sozialversicherungswerte steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte von monatlich 351,66 auf 367,97 Euro (mit Anspruch auf Krankengeld, halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag).

Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2020 von 6700 Euro auf 6900 Euro (82 800 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt ab 2020 bei 6450 Euro im Monat (2019 waren es 6150 Euro); jährlich sind das 77 400 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8450 Euro im Monat (West), also 101 400 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 7900 Euro pro Monat (94 800 Euro im Jahr) liegen.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sollen ab 1. Januar 2020 um 0,1 Punkte auf dann 2,4 Prozent sinken. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diese Abgabe (jeweils 1,2 Prozent). Die Beitragssenkung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Krankenversicherung: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt zum 1. Januar 2020 leicht von 0,9 auf 1,1 Prozent. Den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder je zur Hälfte.

Für Krankenversicherte bedeutet die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nicht zwingend, dass dieser auch bei ihrer Krankenkasse steigt. Denn über die tatsächliche Höhe entscheiden die Krankenkassen je nach Kassenlage individuell.

So kann es also sein, dass Versicherte trotz dieses Anstiegs ab Januar 2020 einen geringeren Zusatzbeitrag zahlen, weil ihre Kasse über hohe Finanzreserven verfügt. Krankenkassen dürfen ihre Zusatzbeiträge nämlich nicht anheben, solange sie über mehr als eine Monatsausgabe Betriebsmittel und Rücklagen verfügen. 2019 lagen rund 20 der etwa 100 Krankenkassen mit ihrem Beitragssatz unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag; die Spannbreite bewegte sich zwischen 0,39 und 0,8 Prozent. Einen Überblick über die Zusatzbeiträge gibt es unter www.krankenkasse.de.

Wenn die Krankenkasse den Beitrag erhöht, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Basis hierfür sind die Ergebnisse des zuständigen Schätzerkreises aus Experten des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesversicherungsamtes und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der die finanziellen Rahmenbedingungen der GKV abschätzt.

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