Internatskosten Mehrbedarf?

Kindesunterhalt

  • Lesedauer: 2 Min.

Die AG Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 20 UF 105/18).

Der Fall: Nach der Trennung lebte die Tochter bis zur sechsten Klasse bei ihrer Mutter. Danach wechselte sie zum Vater. Er übt auch das alleinige Sorgerecht für die schulischen Angelegenheiten aus. Die Tochter hat eine Lese-Rechtschreibschwäche sowie eine Rechenschwäche. Entgegen der Empfehlung der Grundschule besucht das Mädchen seit der fünften Klasse das Gymnasium. In einem privaten Institut wurden die bestehenden Lernschwächen therapiert.

Seit dem siebten Schuljahr lebt die Tochter in einem Internat. Dort erhält sie einmal wöchentlich eine Legasthenie-Therapie. Eine Therapie der Rechenschwäche findet nicht statt. Die Mutter sollte sich an den Mehrkosten für den Internatsbesuch beteiligen. Sie war aber der Meinung, es entspreche nicht den Fähigkeiten der Tochter, ein Gymnasium zu besuchen. Es sei erheblich kostengünstiger, eine staatliche Schule und eine private Therapie zu besuchen.

Das Urteil: Die Mutter muss sich nicht an den Mehrkosten für das Internat beteiligen. Grundsätzlich könnten zwar die Kosten für einen Internatsbesuch einen Mehrbedarf darstellen. Der sorgerechtsberechtigte Elternteil könne die Ziele und Wege der Schulausbildung des Kindes auch alleine bestimmen. Jedoch müsste jeder Einzelfall für sich beurteilt werden.

Die Kosten müssten angemessen und notwendig sein. Daher müsse geprüft werden, ob es andere Möglichkeiten zur schulischen Förderung des Kinds gebe, die bei geringeren Kosten zu einem vergleichbaren Erfolg führen würden. Sowohl die Grundschule als auch zwei frühere Gymnasien hätten einen Wechsel auf die Realschule geraten.

Das Gericht konnte nicht erkennen, warum das Kind nicht auch eine staatliche Schule und eine private Einrichtung für die Therapien besuchen könnte. DAV/nd

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