Einem Betrüger aufgesessen

Urteile

  • Lesedauer: 3 Min.

In dieser Situation darf der Betroffene - ein kleiner Trost - laut Infodienst Recht und Steuern der LBS wenigstens darauf hoffen, dass er seine Verluste steuerlich geltend machen kann.

Der Fall: Ein Kaufinteressent wollte zu Vermietungszwecken eine stattliche Villa erwerben. Er übergab einem Betrüger, der sich als vom Eigentümer beauftragter Makler ausgab, fast vier Millionen Euro. Der »Makler« verschwand mit dem Geld. Anschließend musste der Interessent die Immobilie ein zweites Mal kaufen - und auf ordentlichem Wege. Ob und wie kann er die verlorene Summe steuerlich absetzen? Er meinte, es handle sich um Werbungskosten.

Das Urteil: Wenn bei einem derartigen gescheiterten Geschäft eine klar nachweisbare Vermietungsabsicht des Käufers vorgelegen habe, dann kämen tatsächlich Werbungskosten wegen vorab entstandener vergeblicher Aufwendungen in Frage, entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 24/16).

Allerdings sei zu prüfen, wann genau der Betroffene eindeutig wusste, dass er sein Geld nicht mehr zurückerhält. Denn erst ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um sofort absetzbare Werbungskosten. Vorher muss man von einer zeitanteiligen Absetzung für Abnutzung (AfA) ausgehen.

Kamin am falschen Ort

Ein Bezirksschornsteinfeger hatte eine unzutreffende Auskunft gegeben.

Vor dem Neubau einer Immobilie fand ein Ortstermin statt, bei dem es unter anderem um den Standort eines Kamins für eine Pellet-Heizungsanlage ging.

Auch der Bezirksschornsteinfeger war zugegen. Er vermaß die Entfernungen zum Nachbargrundstück und gab »grünes Licht« für die vorgesehene Ausführung. Aber nach der Errichtung des Objekts stellte sich heraus, dass der nötige Abstand doch nicht eingehalten worden sei. Der Schornstein musste um vier Meter versetzt werden, was mehr als 50 000 Euro kostete.

Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 367/16) stellte fest, dass man sich auf die Angaben des Schornsteinfegers habe verlassen dürfen. »Auskünfte, die ein Amtsträger erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein«, hieß es nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Urteil.

Stellplatz zu eng

Dieser Umstand kann in einer Wohnanlage den Kaufpreis mindern.

Es war keine leichte Aufgabe, in der Tiefgarage eines neu errichteten Hauses einzuparken. Der Stellplatz war an der engsten Stelle 2,5 Meter breit und konnte erst nach umständlichen Fahrmanövern benutzt werden.

Die Käufer einer Wohnung (und damit des Tiefgaragenplatzes) beanstandeten das. Der Stellplatz habe rund 20 000 Euro gekostet und entspreche nicht dem, was man als Kunde erwarten dürfe.

Das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 8 U 62/18), das schließlich entscheiden musste, berücksichtigte laut Infodienst Recht und Steuern der LBS die Gesamtumstände und sprach den Käufern eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von zwei Dritteln zu. Dabei kamen unter anderem auch Preis und Lage des Objekts - beides durchaus anspruchsvoll - zum Tragen. Ein durchschnittlicher Pkw-Halter eines solchen Objekts dürfe erwarten, dass er mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug gut einparken kann. LBS/nd

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