Auch Kinder haften für Schäden
Fahrradunfall eines achtjährigen Mädchens
Dabei verweist die Württembergische Versicherung (W&W) auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az. 14 U 69/19).
Der Fall: Während eines Sommerurlaubs am Gardasee fuhr ein achtjähriges Mädchen mit dem Fahrrad auf einer Uferpromenade, während die Eltern in Sichtweite hinterhergingen. Während der Fahrt schaute das Mädchen für mehrere Sekunden nach hinten zu den Eltern. Trotz eines Warnrufs der Mutter kam es beinahe zu einer Kollision mit zwei entgegenkommenden Fußgängerinnen, die im letzten Moment ausweichen konnten.
Eine der beiden Frauen verlor dabei das Gleichgewicht. Sie stürzte von der Uferpromenade auf einen darunter liegenden Betonsteig und von dort ins Hafenbecken. Dabei zog sie sich einen Bruch des Sprunggelenks zu, der in mehreren Operationen und mit Krankengymnastik behandelt werden musste. Das Gericht verurteilte das Mädchen, Schmerzensgeld von 6000 Euro sowie verschiedene Vermögensschäden der verletzten Frau zu bezahlen, unter anderem Stornokosten für ein Ferienhaus.
Das Urteil: Laut Gericht musste dem Mädchen auch im Alter von acht Jahren bewusst sein, dass es eine Gefahrensituation herbeiführte, indem es beim Vorwärtsfahren den Kopf nach hinten hielt. Es handelte sich dabei um keine plötzlich eingetretene Situation, in der sich das Kind reflexhaft falsch verhalten hätte.
Den Eltern gab das Gericht jedoch keine Mitschuld. Sie hatten ihrem Kind im Alter von fünf Jahren das Fahrradfahren und die zu beachtenden Verkehrsregeln beigebracht.
Wer jemanden schädigt, haftet grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen. In diesem Fall hilft eine Privat-Haftpflichtversicherung. Besitzen die Eltern eine solche Police, sind die Kinder in der Regel bis zum Ausbildungsende und solange sie keinen eigenen Hausstand haben, dort mitversichert. Im entschiedenen Fall würde die Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern die Schadenpositionen übernehmen, zu denen das Mädchen verurteilt wurde. W&W/nd
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