Mutterschaftsgeld bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit?
Urteil
Es kommt nicht darauf an, ob die Elternzeit ausgelaufen ist oder nicht. Auch wenn man sich danach nicht arbeitslos melden konnte, hat man Anspruch auf Mutterschaftsgeld für das zweite Kind. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 17. Dezember 2019 (Az. L 16 KR 191/18).
Im verhandelten Fall klagte die Mutter gegen ihre Krankenkasse auf Mutterschaftsgeld. Bis Ende 2015 war sie befristet beschäftigt gewesen. Noch während ihrer ersten Schwangerschaft lief der Zeitvertrag aus. Sie meldete sich arbeitslos und bekam für drei Wochen Arbeitslosengeld. Danach bezog sie Mutterschaftsgeld und zuletzt bis März 2017 Elterngeld.
Während der Zeit des ersten Elterngelds wurde sie erneut schwanger. Es begann die Mutterschutzfrist für das zweite Kind. Ihre Krankenkasse lehnte jedoch die Zahlung von weiterem Mutterschaftsgeld ab. Sie meinte, das Arbeitsverhältnis der Frau sei bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen. Sie sei lediglich durch den Elterngeldbezug beitragsfrei versichert gewesen. In solchen Fällen bestehe kein neuer Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Die Frau aber meinte, sie habe ihren Pflichtversicherungsstatus als Arbeitslose aufrechterhalten. Wäre sie nur wenig später schwanger geworden, so wäre sie erneut arbeitslos gewesen. Dass die zweite Schutzfrist rein zufällig in die erste Elterngeldzeit falle, könne daran nichts ändern. Dieser Argumentation folgte Gericht und verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung von Mutterschaftsgeld.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts bleibe der vollwertige Versicherungsstatus als Arbeitslose durch eine Kette von nahtlosen Erhaltungstatbeständen aufrechterhalten. Denn die Frau habe sich nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst. Daher müsse für einen Anspruch auf Mutterschutzgeld nicht erst das erste Elterngeld auslaufen, um sich vor der zweiten Schutzfrist kurzzeitig arbeitslos melden zu können, so das Gericht. DAV/nd
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