Worin unterscheidet sich die große Witwenrente von der kleinen Form?

Fragen & Antworten

  • Lesedauer: 3 Min.

Welche Unterschiede gibt es bei der Witwen- bzw. Witwerrente?

Bei der Witwen- bzw. Witwerrente wird unterschieden zwischen der großen und der kleinen Witwer- und Witwenrente. Die große Form wird bis zum Lebensende des Hinterbliebenen bezahlt und beträgt bei Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und in denen einer der Eheleute vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Wurde nach 2002 geheiratet, liegt der Satz bei 55 Prozent. Zuschläge gibt es bei der neuen Regelung für die Kindererziehung. Der Zuschlag ist dabei abhängig vom Wohnort und von der Anzahl der Kinder: In den alten Bundesländern und für das erste Kind gibt es mehr Geld als in Ostdeutschland und für weitere Kinder.

Die kleine Witwen- und Witwerrente ist zeitlich auf zwei Jahre beschränkt und beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Ausnahmen werden gemacht, wenn der Partner vor 2002 verstorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Dann wird auch diese Rente bis an Lebensende gezahlt.

Welche Bedingungen müssen für die große Witwenrente erfüllt sein?

Abschlagsfrei gibt es beide Renten nur, wenn der Partner mindestens 64 Jahre und vier Monate alt geworden ist. Diese Altersgrenze verschiebt sich jährlich bis 2023 um zwei Monate. Je jünger der Partner verstorben ist, desto mehr wird abgezogen: Für jeden Monat von der Altersgrenze entfernt beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Die Rente darf aber nur um maximal 10,8 Prozent gekürzt werden.

Wer hat überhaupt einen Anspruch auf eine der Renten?

Der Verstorbene muss seine Rente entweder bereits bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Für die große Witwen- und Witwerrente darf der hinterbliebene Partner nicht erneut heiraten und muss eine der folgenden vier Bedingungen erfüllen:

Er muss mindestens 45 Jahre und neun Monate alt sein, ein minderjähriges Kind erziehen, sich um ein behindertes Kind kümmern oder seinen Anspruch mit eigener Krankheit oder Behinderung begründen. Das Mindestalter steigt jährlich bis 2029 um einen Monat.

Die kleine Witwen- und Witwerente kann beantragt werden, wenn keine der vier Bedingungen erfüllt wird, etwa weil der Antragsteller zu jung ist. Ist dies der Fall, muss beim Erreichen des Mindestalters kein neuer Antrag gestellt werden: Von Amts wegen steht dem Hinterbliebenen dann die große Rente zu.

Wie ist die Regelung nach einer Wiederheirat? Wie viel Geld gibt es?

Die Höhe der Rente hängt vom Einkommen des Hinterbliebenen ab. Zunächst rechnet die Rentenversicherung das Nettoeinkommen aus. Dabei werden vom Brutto-Arbeitseinkommen pauschal 40 Prozent abgezogen, von der eigenen Rente 14 Prozent. Davon wird ein Freibetrag subtrahiert. Dieser liegt in Westdeutschland derzeit bei 872,52 Euro und in Ostdeutschland bei 841,90 Euro. Wenn der hinterbliebene Partner Kinder hat, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben, wird zudem pro Kind ein Freibetrag in Höhe von 185,08 Euro in den alten und 178,58 Euro in den neuen Bundesländern angerechnet. Von der Differenz aus Einkommen und Freibetrag werden 40 Prozent von der Witwen- bzw. Witwerrente abgezogen.

Welche Sonderfälle sind zu beachten?

Eine Witwen- oder Witwerrente gibt es normalerweise nur, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens ein Jahr Bestand gehabt hat. Im Einzelfall kann bei einem plötzlichen und unvorhersehbaren Tod aber trotzdem ein Anspruch bestehen. Bei einer Wiederheirat gibt es ebenfalls eine Ausnahme: So kann der Hinterbliebene eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresrenten beantragen. Auch im Sterbevierteljahr, also den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat des Partners, gelten besondere Regeln. In dieser Zeit wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe gezahlt.

Jana-Sophie Brüntjen.epd

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