Wie der Staat den Familien hilft
In Zeiten der Corona-Pandemie
Der Staat hat inzwischen eine ganze Reihe von Unterstützungsmaßnahmen entwickelt, um Familien in der Corona-Krise zu helfen. Zuletzt verabschiedete der Bundesrat in einem ungewöhnlichen Tempo die Regelungen zum Elterngeld.
Keine Einbußen beim Elterngeld
Werdende Eltern: Haben die Eltern zur Zeit wegen der Corona-Krise ein geringeres Gehalt, zum Beispiel wegen Kurzarbeit, dann werden die Monate nicht zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen. Das heißt, das Elterngeld wird nicht durch coronabedingte Einkommensverluste reduziert.
Arbeiten die Eltern in den sogenannten «systemrelevanten Berufen» und müssen zur Zeit mehr arbeiten als ursprünglich geplant, dann können sie die Elterngeldmonate verschieben. Spätestens bis zum Juni 2021 müssen Betroffene die Monate nehmen. In dieser Situation kann man die Elterngeldmonate auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes noch absolvieren.
Die Bundesregierung hat folgende Bereiche als systemrelevant festgelegt:
- Gesundheits- und Pflegesystem,
- Polizei,
- Bildungs- und Betreuungswesen,
- Transport- und Personenverkehr,
- Wasser- und Energieversorgung,
- alle Berufe, die mit der Versorgung mit Lebensmitteln und Dienstleistungen des täglichen Lebens in Zusammenhang stehen.
Der Partnerschaftsbonus ändert sich durch die Krise nicht.
Was ist Elterngeld und wie bekommt man das?
Elterngeld ist eine Unterstützung für Eltern, die sich um die Betreuung ihres neugeborenen Kindes kümmern und deshalb nicht oder weniger arbeiten. Teilen sich die Eltern die Betreuung des Nachwuchses auf, kann man Elterngeld maximal 14 Monate lang erhalten.
Normalerweise wird das Elterngeld so berechnet: Man legt das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes zugrunde. Der Durchschnitt bestimmt die Höhe des Elterngeldes. Das Elterngeld liegt zwischen 300 Euro und 1800 Euro.
Angehende Eltern, die jetzt wegen der Corona-Krise weniger verdienen, weil sie zum Beispiel in Kurzarbeit sind, würden unter normalen Umständen entsprechend weniger Elterngeld bekommen. Das neue Gesetz verhindert das. Die Krisenmonate werden nun aus der Berechnung ausgenommen.
Auf dem «Familienportal», das vom Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ) betrieben wird, findet man die jeweilige Elterngeldstelle vor Ort.
Die Regelungen für das Elterngeld sind in dem «Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie» festgelegt. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat der veränderten Regelung zugestimmt. Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020 und bis zum 31. Dezember 2020.
«Corona-Schutzschild für Familien»
Lohnausfall bei Kinderbetreuung: Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und dadurch nicht arbeiten gehen können, erhalten eine Entschädigung für den Verdienstausfall (siehe Seite 8 in diesem Ratgeber).
Im Detail ist die Berechnung der Entschädigungszahlung komplex. In Grundzügen kann man so kalkulieren: Gezahlt werden 67 Prozent des entstandenen Netto-Verdienstausfalls, jedoch «höchstens 2016 Euro monatlich für einen vollen Monat», heißt es auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit (BMAS). Der Anspruch ist auf sechs Wochen begrenzt.
Diese Bedingungen müssen erfüllt sein: Das zu betreuende Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Kita oder Schule sind durch behördliche Anordnung geschlossen und nicht etwa durch die Schulferien; die Sorgeberechtigten konnten keine anderweitige «zumutbare Betreuungsmöglichkeit», organisieren, heißt es im Gesetz. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
Kinderzuschlag, sogenannter «Notfall-KiZ»: Der Kinderzuschlag beträgt bis zu maximal 185 Euro pro Monat und Kind. Dieser wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Der Kinderzuschlag soll Familien mit kleinem Einkommen unterstützen.
Beim Notfall-KiZ wurden die Voraussetzungen herabgesetzt. Demzufolge prüft die Behörde nun nur noch das Einkommen des letzten Monats. Normalerweise ist für den Kinderzuschlag das Einkommen der vorangegangenen sechs Monate ausschlaggebend. Außerdem wird das Vermögen nicht geprüft. Es reicht in der Regel aus, wenn die antragstellende Person erklärt, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist«, schreibt das BMFSFJ.
Wer Notfall-KiZ beantragen möchte, der muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Das Kind ist noch keine 25 Jahre.
- Es lebt ständig im Haushalt der Eltern.
- Der Nachwuchs ist noch nicht verheiratet bzw. verpartnert.
- Die Eltern erhalten schon Kindergeld.
- Das Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils erreicht die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro (Paare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende). Der Notfall-KiZ ist beschränkt auf den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020.
Grundsicherung: Auch der Zugang zur Grundsicherung wurde vereinfacht. Antragsteller müssen nach Angaben des Bundesfinanzministeriums in den kommenden sechs Monaten ihre Vermögensverhältnisse nicht offenlegen. Das Vermögen wird nicht angetastet. Antragsteller müssen auch nicht die Wohnung wechseln. Allerdings ist eine Erklärung erforderlich, dass man über kein erhebliches Vermögen verfügt. Details zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bei der Arbeitsagentur.
Unterstützung für pflegende Angehörige
Akuthilfe für pflegende Angehörige: Die Corona-Krise stellt die Pflegenden vor besondere Herausforderungen. Rund 2,5 Millionen Berufstätige pflegen einen Angehörigen.
Folgende Maßnahmen gelten jetzt bis Ende September:
- Pflegende Angehörige können nunmehr bis zu 20 Tage der Arbeit fernbleiben. Für die Bewältigung einer akut auftretenden Pflegesituation konnten Berufstätige bislang zehn Tage freinehmen. Wichtigste Voraussetzung: Die »akute« Pflegesituation muss durch die Coronavirus-Pandemie ausgelöst sein, also zum Beispiel, weil der ambulante Pflegedienst nicht mehr so arbeiten kann, wie zu normalen Zeiten.
- Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Corona-Krise die Versorgungsengpässe verursacht hat.
- Die Pflegezeit kann man jetzt flexibler nutzen. Arbeitnehmer, die einen Angehörigen pflegen, können in Absprache mit dem Arbeitgeber leichter eine Freistellung erlangen.
- Die Corona-Krise hat keine Auswirkung auf die Berechnung des zinslosen Darlehens für Berufstätige, die einen Angehörigen pflegen. Das Darlehen ist dazu gedacht, den durch die Pflege entstandenen Lohnausfall abzufangen, und zwar bis zur Hälfte des durch die Pflege ausgefallenen Nettogehalts.
Bundestag und Bundesrat haben inzwischen weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Familien beschlossen. Dazu gehören unter anderen eine Einmalzahlung von 300 Euro pro Kind (siehe auch Seite 8).
Der Autor ist Leiter der Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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