Geldgeschenk für die Tochter

Urteil des Bundesfinanzhofs

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 2 Min.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München vom 5. Dezember 2019 (Az. II R 5/17) hervor.

1986/1987 hatte die verheiratete Frau A. ein Verhältnis mit Herrn B. unterhalten und 1987 ein Kind von ihm bekommen. Ihr Mann focht die Vaterschaft nicht an und anerkannte das Mädchen als sein Kind. Als Ehemann der Mutter ist Herr A. damit der »rechtliche« Vater des Kindes.

2016 schenkte der »biologische« Vater Herr B. der jungen Frau 30 000 Euro und versprach, dass er auch die fällige Schenkungssteuer übernehmen werde.

Herr B. gab beim Finanzamt eine Schenkungssteuererklärung ab und beantragte dafür Steuerklasse I. Ohne Erfolg, denn es gelte hier eine Schenkungssteuer, wie sie auch für Nicht-Angehörige festgelegt ist, also Steuerklasse III. Denn Herr B. sei nicht der rechtliche Vater der Beschenkten.

Nach den Kriterien des Erbschaftssteuergesetzes sei sie nicht sein Kind. Wenn leibliche und rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen, werde eine Schenkung - ebenso eine Erbschaft - vom leiblichen Vater höher besteuert.

Die Klage des Steuerzahlers B. gegen den Behördenbescheid scheiterte beim Bundesfinanzhof. Steuerlich »privilegiert« sei nur die Weitergabe von Familienvermögen an die Kinder, so der BFH. So wolle der Gesetzgeber Ehe und Familie schützen.

Aus der rechtlichen Vaterschaft leiteten sich Rechte und Pflichten ab: Der Vater sei dem Kind zum Unterhalt verpflichtet, das Kind gegenüber dem rechtlichen Vater erbberechtigt. Das werde vom Steuerrecht berücksichtigt. Deshalb könnten erbende oder beschenkte Kinder das erworbene Vermögen nach Steuerklasse I versteuern.

Leibliche Väter, die nicht zugleich rechtliche Väter seien, hätten zwar ein Recht auf Umgang mit dem Kind - und zwar abgeleitet aus dem grundgesetzlich garantierten Elternrecht. Sie hätten aber keine weiteren Rechte und keine Pflichten, die denen eines rechtlichen Vaters entsprächen. Eine Erbschaft oder Geschenke vom leiblichen Vater würden daher steuerlich nicht begünstigt. OnlineUrteile.de

Werde Mitglied der nd.Genossenschaft!
Seit dem 1. Januar 2022 wird das »nd« als unabhängige linke Zeitung herausgeben, welche der Belegschaft und den Leser*innen gehört. Sei dabei und unterstütze als Genossenschaftsmitglied Medienvielfalt und sichtbare linke Positionen. Jetzt die Beitrittserklärung ausfüllen.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft

Das »nd« bleibt gefährdet

Mit deiner Hilfe hat sich das »nd« zukunftsfähig aufgestellt. Dafür sagen wir danke. Und trotzdem haben wir schlechte Nachrichten. In Zeiten wie diesen bleibt eine linke Zeitung wie unsere gefährdet. Auch wenn die wirtschaftliche Entwicklung nach oben zeigt, besteht eine niedrige, sechsstellige Lücke zum Jahresende. Dein Beitrag ermöglicht uns zu recherchieren, zu schreiben und zu publizieren. Zusammen können wir linke Standpunkte verteidigen!

Mit deiner Unterstützung können wir weiterhin:


→ Unabhängige und kritische Berichterstattung bieten.
→ Themen abdecken, die anderswo übersehen werden.
→ Eine Plattform für vielfältige und marginalisierte Stimmen schaffen.
→ Gegen Falschinformationen und Hassrede anschreiben.
→ Gesellschaftliche Debatten von links begleiten und vertiefen.

Sei Teil der solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl. Gemeinsam können wir eine Medienlandschaft schaffen, die unabhängig, kritisch und zugänglich für alle ist.

- Anzeige -
- Anzeige -