Schwerbehindertenausweis auch bei Wohnsitz im Ausland

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Behinderte Menschen haben auch bei einem Umzug ins Ausland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Das geht aus zwei Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichts in Kassel hervor. Wichtig sei, dass Betroffene einen so genannten Inlandsbezug gelten machen können. Zum Beispiel Schwerbehindertenrente oder Pauschbeträge für Behinderte bei der Einkommensteuer. (Az.: B9a SB 2/07 R und B9a SB 2/06 R) Dem Urteil zufolge können Personen, die ins Ausland ziehen, vom Versorgungsamt verlangen, dass ihr Grad der Behinderung festgestellt wird. Ein Wohnsitz in Deutschland sei hierfür nicht erforderlich, so die Richter. Ein Anspruch auf Feststellung bestehe jedoch nur bei Vorhandensein eines Inlandsbezugs. Laut Gesetz steht Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent ein Schwerbehindertenausweis zu. In den verhandelten Fällen wurde einem erst in Deutschland wohnhaften Italiener vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 40 Prozent bescheinigt. Im März 2001 zog er nach Italien. Einen zuvor gestellten Änderungsantrag auf Feststellung seines Behinderungsgrades wurde als unzulässig abgelehnt. Der Kläger wollte mit seinem Antrag einen Schwerbehindertengrad von 50 Prozent erhalten, um später eine Schwerbehindertenrente in Deutschland zu beantragen. Im zweiten Fall wollte ein Behinderter seinen befristeten Schwerbehindertenausweis verlängern lassen, scheiterte damit aber, weil er in die Schweiz umgezogen war. Das Bundessozialgericht verwies beide Klagen an das Landessozialgericht zurück. Dort muss nun geprüft werden, ob in den Fällen ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Wird das bejaht, muss bei den Klägern der Behindertengrad festgestellt werden.

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