Wie viel Selbstversorgung ist erlaubt?
Rund um Grundstück und Garten
Gemüse im heimischen Garten und auf dem Balkon - was ist für Mieter und Eigentümer erlaubt?
Anbau uneingeschränkt erlaubt?
Hauseigentümer haben bei der Gestaltung ihres Gartens viele Freiheiten. So dürfen sie etwa den Rasen zum Kartoffelacker umpflügen. Auch das Anlegen von Beeten oder Hochbeeten ist problemlos möglich. Doch auch sie müssen sich auf ihrem Grundstück an bestimmte Vorschriften halten, die sich je nach Bundesland und Gemeinde unterscheiden. Viele Bebauungspläne der Gemeinden enthalten auch Festlegungen für die Gartengestaltung, teils in Form einer sogenannten Grünordnung. Sie kann bestimmte Bepflanzungen verbieten oder vorschreiben. Zum Beispiel sind dann nur heimische Bäume erlaubt.
Die Grünordnung kann auch die Erhaltung einer bestehenden Bepflanzung vorschreiben. Dann dürfen Hobbygärtner Rasenflächen oder Sträucher nicht einfach entfernen, um dort Gemüse anzubauen. Vorgeschrieben sein kann im Extremfall sogar, auf welchen Flächen sie Rasen pflanzen müssen und wo Bäume stehen sollen. Erhältlich ist der Bebauungsplan beim jeweiligen Bauamt - oft ist er sogar online verfügbar.
Auch Mieter eines Einfamilienhauses, denen die Nutzung des dazugehörigen Gartens erlaubt ist, müssen sich an diese Regelung halten. Wichtig: Möchten sie vorhandene Pflanzen entfernen, brauchen sie zudem das Einverständnis des Vermieters.
Abstand bei Bäumen
Wer sich dazu entschieden hat, Obstbäume zu pflanzen, muss auf die richtige Platzwahl achten. In einigen Bundesländern gibt es die Nachbarschaftsgesetze. Sie enthalten Vorgaben, wie nah Bäume, Sträucher und Hecken an einer Grundstücksgrenze gepflanzt werden dürfen. In Bayern gilt für Bäume über zwei Meter Höhe ein Mindestabstand von zwei Metern zu Nachbars Grundstück. Sträucher oder Hecken unter zwei Metern Höhe, müssen einen halben Meter entfernt sein. Den Abstand zur Grenze sollten man aber immer etwas größer wählen, denn Bäume wachsen ...
Bauordnung für Gewächshaus
Wer gleich ein ganzes Gewächshaus aufstellen möchte, muss sich an die geltende Bauordnung des Bundeslandes halten. Je nach Bundesland und Größe des Gewächshauses ist jedoch nicht zwingend eine Baugenehmigung notwendig. In Bayern können Gartenbesitzer etwa Gewächshäuser bis 75 Kubikmeter Rauminhalt ohne Genehmigung aufstellen - jedoch nicht im Außenbereich der Gemeinde.
Aber Vorsicht: Örtliche Gemeinden können hierzu noch eigene Regelungen haben. Auch bei einem genehmigungsfreien Bauwerk müssen immer noch die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten und womöglich Abstandsregeln beachtet werden.
Was gilt auf dem Balkon?
Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern müssen sich an die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft oder die Hausordnung halten. Diese können auch die Bepflanzung des Balkons regeln. Mieter müssen Regelungen im Mietvertrag und der dazugehörigen Hausordnung beachten. Wer Blumenkästen anbringen darf, kann davon ausgehen, dass darin auch das Anpflanzen von Tomaten, Erdbeeren, Kräutern oder Pflücksalaten erlaubt ist. Sind größere Veränderungen geplant, die optisch auffällig sind oder in die Bausubstanz eingreifen, sollten Mieter diese vorab mit dem Vermieter abklären.
Gemeinschaftsgarten
Gibt es einen Gemeinschaftsgarten für alle Hausbewohner, gilt: Rücksicht auf die anderen Mieter nehmen. Es ist nicht erlaubt, einen Teil abzugrenzen, um dort ein Beet anzulegen. Denn dadurch wäre dieser Bereich für andere Mieter nicht mehr zugänglich.
Hühner im Garten?
Wer im Garten vielleicht einen Hühnerstall plant, mus den Bau mit dem zuständigen Bauamt abklären. Kleinere Ställe sind unter Umständen ohne Genehmigung möglich. Bei größeren Gehegen kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Bei beiden ist der Bebauungsplan der Gemeinde zu beachten. Mieter sollten zudem einen Blick in ihren Mietvertrag werfen, der die Tierhaltung regelt. Dann steht dann noch der Gang zum Veterinäramt an. Denn Hobbybauern müssen dort jedes Huhn registrieren und bei der Tierseuchenkasse anmelden. Zusätzlich besteht eine regelmäßige Impfpflicht.
Zu empfehlen ist allerdings vorab eine Absprache mit den Nachbarn. Gerade im Wohngebiet ist schnell die Schwelle dessen überschritten, was sich der Nachbar an nicht ortsüblichen Lärmimmissionen noch gefallen lassen muss.
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