Schäden in der Mietwohnung: Der geforderter Schadenersatz ist gerechtfertigt
Mietrechtsurteile
Nachdem sie die Betriebskostenabrechnung erhalten hatten, kündigten die Mieter das Mietverhältnis. Sie zahlten keine Miete mehr und schickten die Wohnungsschlüssel dem Anwalt des Vermieters. Als der Wohnungseigentümer anschließend die Räume besichtigte, entdeckte er erhebliche Schäden - 2885 Euro laut Kostenvoranschlag einer Fachfirma.
Von den Ex-Mietern forderte der Eigentümer, sie müssten die Renovierung finanzieren. Dann verkaufte er aber die Wohnung, ohne die Mängel zu beheben. Denn der Käufer wollte die Wohnung umbauen und war an Renovierungsmaßnahmen nicht interessiert. Das teilte er auch den ehemaligen Mietern mit. Nun müssten sie für die Schäden nicht mehr geradestehen, freuten sich die Eheleute - allerdings zu früh.
Die Klage des Vermieters auf Ausgleich der Mietrückstände und Schadenersatz hatte nämlich beim Landgericht Darmstadt (Az. 6 S 243/18) Erfolg. Dass die Ex-Mieter den Mietrückstand ausgleichen müssten, verstehe sich von selbst, so das Landgericht. Für Schäden an der Mietsache schuldeten Mieter auch dann Ersatz, wenn der Eigentümer anschließend die Mietsache verkaufe.
Wenn eine Sache beschädigt wurde, sei es nicht unzulässig, fiktive Kosten für die Mängelbeseitigung geltend zu machen. Fiktiv nenne man die Kosten, wenn die Mängel nicht wirklich behoben wurden. Dass der Wohnungskäufer auf die Renovierung verzichtet habe, sei aber dessen Entscheidung, die sich nicht auf die Rechtsposition des Vermieters auswirke.
Streit um Zahlung der Mietnebenkosten
Vermieter müssen die geforderten Betriebskosten genau aufschlüsseln.
Die Betriebskosten für eine vermietete Wohnung werden meist per Vertrag auf den Mieter abgewälzt. Fehlt eine solche Vereinbarung, so muss der Vermieter diese Kosten übernehmen.
In dem vor dem Landgericht Osnabrück (Az. 11 S 160/94) verhandelten Fall hatte ein Mieter die Zahlung der Nebenkosten verweigert, obwohl er sich dazu vertraglich verpflichtet hatte. Seine Begründung: Es sei nicht nachvollziehbar, was alles zu den »sonstigen Betriebskosten« zähle, die er laut Mietvertrag zu tragen habe.
Dazu rechne der Vermieter nach seiner Kenntnis auch die Unkosten für das hauseigene Schwimmbad und die Sauna. Diese Ausgaben dürften aber nicht als Betriebskosten behandelt werden.
Das Landgericht Osnabrück stellte klar, dass auch die Kosten für Sauna und Schwimmbad grundsätzlich unter die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten fallen.
Allerdings könne der Mieter im konkreten Fall die Zahlung der Betriebskosten verweigern, da der Vermieter nicht eindeutig angegeben habe, wozu er die Zahlungen verwende. Die allgemeine Formulierung »sonstige Betriebskosten« sei zu ungenau gehalten und erlaube dem Mieter, die Nebenkosten zunächst nicht zu zahlen. OnlineUrteile.de
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