Was Steuerzahler davon haben

Konjunkturpaket verabschiedet

  • Dr. Rolf Sukowski
  • Lesedauer: 4 Min.

Kinderbonus: Dieser beträgt einmalig 300 Euro für jedes Kind. Voraussetzung: Das Kind/die Kinder müssen zumindest einen Monat lang in 2020 einen Anspruch auf Kindergeld gehabt haben bzw. bei noch nicht Geborenen diesen erlangen. Der Bonus wird in zwei Raten ausgezahlt: die erste Rate von 200 Euro im September, die zweite mit 100 Euro im Oktober 2020.

In der nächsten Ausgabe des nd-ratgebers
...am 12. August 2020 informiert unser Autor Dr. Rolf Sukowski über die Besteuerung von Renten nach dem Rentenplus am 1. Juli 2020.

Der Kinderbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Allerdings wird er mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Grundsätzlich unternimmt das Finanzamt also auch beim Kinderbonus die sogenannte »Günstigerprüfung«. Das heißt die Behörde prüft, was für den Steuerzahler vorteilhafter ist, das Kindergeld plus Kinderbonus oder der Kinderfreibetrag.

Die Regelung ist im »Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) festgelegt, das jetzt von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 1908 Euro auf 4008 Euro erhöht. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021. Die Unterstützung muss für 2020 beantragt werden. Der Antrag gilt dann automatisch auch für 2021.

Die wichtigsten Voraussetzungen: Die/der Alleinerziehende ist nicht verheiratet, das Kind lebt im Haushalt und es hat Anspruch auf Kindergeld. Im Haushalt des Antragstellers darf grundsätzlich keine andere volljährige Person leben.

«Dass die Bundesregierung den Entlastungsbetrag mehr als verdoppelt ist ein wichtiges Signal. Denn Alleinerziehende sind keine Randgruppe. Laut Statistischem Bundesamt gab es 2018 in Deutschland 2,4 Millionen vor allem Mütter aber auch Väter, die ihr Kind bzw. ihre Kinder alleine erziehen.

Innovationsprämie: Beim Kauf eines Elektro-Fahrzeugs verdoppelt der Bund seinen Zuschuss. Wer bis zum 31. Dezember 2020 ein E-Fahrzeug bis zu einem Wert von 40 000 Euro anschafft, der erhält eine Förderung von 6000 Euro (bisher 3000 Euro).

Senkung der Mehrwertsteuer: Die Umsatzsteuer wird ab 1. Juli 2020 um drei bzw. um zwei Prozentpunkte gesenkt. Also von 19 auf 16 Prozent bzw. von sieben auf fünf Prozent. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von nunmehr fünf Prozent wird zum Beispiel bei Lebensmitteln, Büchern, Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr oder auch bei Kulturveranstaltungen berechnet. Die Senkung der Mehrwertsteuer gilt bis zum 31. Dezember 2020. Danach gelten wieder die ursprünglichen Steuersätze.

Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld umfasst übergangsweise bis zu 87 Prozent. In den ersten drei Monaten erhalten Kurzarbeiter 60 Prozent des Lohnausfalls (mit Kind 67 Prozent) aus der Arbeitslosenversicherung. Ab dem vierten Monat gibt es für Kurzarbeiter 70 Prozent (mit Kind 77 Prozent) des Lohnausfalls. Dauert die Kurzarbeit sieben Monate oder länger, erhalten Betroffene aus der Arbeitslosenversicherung 80 Prozent (mit Kind 87 Prozent) des Lohnausfalls.

Wichtigste Voraussetzung: Die reguläre Arbeitszeit muss um mindestens 50 Prozent gekürzt worden sein. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes gilt bis 31. Dezember 2020.

Wichtig: Wer Kurzarbeitergeld erhält, ist im kommenden Jahr verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Viele Kurzarbeiter müssen dann mit Nachzahlung rechnen.

Arbeitslosengeld verlängert: Die Regelung betrifft diejenigen, die bereits vor Corona den Arbeitsplatz verloren und Anspruch auf Arbeitslosengeld (nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) haben. Enden die Arbeitslosengeldzahlungen normalerweise zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020, werden die Zahlungen für weitere drei Monate fortgesetzt.

Elterngeld: Werdende Eltern, die bedingt durch die Coronavirus Pandemie weniger Geld verdient haben, etwa durch Kurzarbeit, müssen keine Einbußen beim Elterngeld befürchten. Die Monate mit geringerem Verdienst werden nicht mit berechnet.

Eltern in systemrelevanten Berufen können Elterngeldmonate verschieben. Das betrifft diejenigen, die durch Corona in diesen Berufen mehr arbeiten müssen als ursprünglich geplant. Die Elterngeldmonate können dann auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes noch genommen werden. Die verschobenen Elterngeldmonate müssen aber bis spätestens 30. Juni 2021 absolviert werden.

Notfall-KiZ: Der Kinderzuschlag (KiZ) wurde auf die Corona-Pandemie zugeschnitten. Das Geld soll Familien helfen, die jetzt weniger verdienen. Die Unterstützung von bis zu 185 Euro pro Monat und Kind wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.

Einen Überblick über finanzielle Hilfen für Familien in Zeiten der Corona-Pandemie bietet das Familienportal des Bundesfamilienministeriums.

Hilfen für Studenten: Das Bundesbildungsministerium hat zum einen die Überbrückungshilfe eingerichtet. Studenten, die sich in einer »akuten, Pandemie-bedingten Notlage« befinden, können Unterstützung von jeweils bis zu 500 Euro in den Monaten Juli und August 2020 erhalten. Zum anderen können seit dem 8. Mai Studenten ein bis zum 31. März 2021 zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen kann bis zu 650 Euro pro Monat umfassen. Antragsformulare stehen auf der Internetseite des Ministeriums.

Unterstützung für pflegende Angehörige: Tritt durch die Corona-Krise eine »akute« Pflegesituation auf, dann hilft der Staat Arbeitnehmern, die einen Angehörigen pflegen. Dazu zählt zum Beispiel, dass die Betroffenen jetzt bis zu 20 Tage der Arbeit fernbleiben können, statt der sonst üblichen zehn Tage. Entsprechend kann man auch das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch nehmen. In Absprache mit dem Arbeitgeber ist es nunmehr einfacher, die Freistellung zu bekommen.

Details dazu auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums.

Der Autor ist Leiter der Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein, mit Sitz in Gladbeck.

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