Krankenkassenbeiträge sind auch weiterhin zu zahlen
Urteil des Bundessozialgerichts zur Betriebsrente
Das Bundessozialgericht (BSG) wies mit Urteil vom 8. Juli 2020 (Az. B 12 KR 1/19 R) eine vom Verein Direktversicherungsgeschädigte unterstützte Klage ab. Laut BSG gilt die Beitragspflicht auch dann, wenn die Versicherungsleistung noch vor Rentenbeginn als Kapitalbetrag ausbezahlt wird. Der Kläger will nun eine Verfassungsbeschwerde prüfen.
Der frühere Arbeitgeber des Klägers hatte anlässlich einer Senkung der tariflichen Wochenarbeitszeit um eine Stunde den Beschäftigten angeboten, den Lohn einer freiwilligen Mehrarbeitsstunde in eine vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung, eine sogenannte Direktversicherung, einzuzahlen. Dies hatte der Kläger in Anspruch genommen. Die Laufzeit der Versicherung war bis zum 65. Geburtstag geplant, ein verringerter Betrag konnte aber schon vorher abgerufen werden.
Der Kläger hatte sich die Versicherung 2011 im Alter von 61 Jahren auszahlen lassen und erhielt 58 390 Euro. Die Krankenkasse setzte darauf Beiträge so fest, als würde das Geld über zehn Jahre verteilt monatlich ausbezahlt.
Laut Gesetz unterliegen Betriebsrenten und »vergleichbare Einnahmen« der Beitragspflicht. Der Kläger argumentierte, seine Versicherung sei keine Betriebsrente und mit einer solchen auch nicht vergleichbar. Denn eine Versorgungszusage habe der Arbeitgeber nicht gegeben. Zudem habe er keine monatliche Rente, sondern einen einmaligen Kapitalbetrag bekommen - und dies vor Beginn der Rente.
Wie nun das BSG entschied, kommt es auf all dies nicht an. Die Versicherung sei eine betriebliche Direktversicherung gewesen. Eine zusätzliche »Versorgungszusage« durch den Arbeitgeber sei nicht erforderlich. Maßgeblich sei, dass die Beiträge »ganz oder teilweise aus dem Arbeitsentgelt geleistet wurden«.
Auch auf eine monatliche Zahlweise oder eine vertragliche Zweckbindung komme es nicht an. Generell sei davon auszugehen, dass eine Lebensversicherung, die ab dem 60. Geburtstag ausbezahlt wird, der Altersvorsorge dient. Das gelte auch dann, wenn das Geld noch vor Renteneintritt als Kapitalbetrag ausbezahlt wird. AFP/nd
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