Arbeitgeber muss geringeres Elterngeld ausgleichen

Lohn zu spät gezahlt

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Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2020 (Az. 12 Sa 716/19).

Die Frau arbeitete seit Anfang September 2017 in einer Zahnarztpraxis. Sie erhielt ihren Lohn für die Monate Oktober bis Dezember 2017 nicht, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zustand. Erst im März des darauffolgenden Jahres zahlte ihr Arbeitgeber die ausstehende Summe.

Hintergrund war, dass der Zahnarzt das Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Frau ihn bei der Einstellung nicht über die bereits bestehende Schwangerschaft informiert hatte.

Die verspätete Zahlung hatte Auswirkungen auf die Höhe des Elterngelds: Die drei Monate wurden bei der Berechnung mit 0 Euro angesetzt. Die verspäteten Monatslöhne fielen laut Lohnsteuerrecht unter »sonstige Bezüge«. Die jedoch werden bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt.

Unter sonstige Bezüge fällt ein monatliches Gehalt dann, wenn es später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt wird. Die Frau erhielt deswegen monatlich rund 70 Euro Elterngeld weniger. Von ihrem Arbeitgeber fordert die Frau die Erstattung der Differenz und klagte.

Mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Zahnarzt die Differenz ausgleichen muss. Er habe sich mit der Lohnzahlung im Verzug befunden und damit schuldhaft gehandelt.

Die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt.

Die Anfechtung des Arbeitsvertrags entlastete den Zahnarzt nicht, denn sie erwies sich als unwirksam. Er musste der Mitarbeiterin 70 Prozent des entgangenen Elterngelds zahlen.

Der Abzug von 30 Prozent ergab sich daraus, dass auch die Arbeitnehmerin Anteil daran hatte, dass der Lohn erst nach Ablauf der dritten Woche des Folgejahrs gezahlt wurde. Sie hatte sich nämlich am 11. Januar 2018, also vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 9. März 2018 eingelassen. Nach diesem Vergleich sollte die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen.

Der Zahnarzt musste außerdem die Steuerberatungskosten übernehmen, die der Frau entstanden waren. DAV/nd

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