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Steuererstattung führt nicht zu weniger Hartz IV

Urteil des BSG

  • Lesedauer: 1 Min.

So das Bundessozialgericht (Az. B 4 AS 9/20 R). Denn werden mit der Steuererstattung bestehende Dispo-Schulden nur teilweise ausgeglichen, steht dem Arbeitslosen die erhaltene Einmalzahlung nicht als »bereite Mittel« zur Deckung des Existenzminimums zur Verfügung.

Das Jobcenter darf zwar das Arbeitslosengeld II in Höhe der erhaltenen Steuererstattung mindern, muss aber für »verbrauchte«, also nicht mehr zur Verfügung stehende Einmalzahlungen zumindest ein zinsloses Darlehen zur Deckung des Existenzminimums gewähren.

Im Streitfall hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Herne 2016 eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 2382 Euro erhalten. Das Geld glich zum großen Teil seine zwei überzogenen Girokonten aus. Das Jobcenter Herne wertete die Steuererstattung als einmalige Einnahme und minderte entsprechend das Arbeitslosengeld II, verteilt auf sechs Monate.

Dem widersprach das BSG. Grundsätzlich begründe zwar eine Einmalzahlung mit dem Zufluss auf das Konto eines Hartz-IV-Beziehers eine Minderung des Arbeitslosengeldes II. Die Einmalzahlung müsse aber als »bereite Mittel« zur Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums zur Verfügung stehen. Dies sei hier nicht der Fall. epd/nd

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