Wer ein Erbe ausschlagen will

Erbrecht

  • Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
  • Lesedauer: 2 Min.

Auf Erben geht nicht nur das Vermögen des Verstorbenen über, sondern auch mögliche Schulden. Daher haben die Erben sechs Wochen Zeit zu entscheiden, ob sie das Erbe ausschlagen wollen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Hält sich der Erbe gerade im Ausland auf oder liegt der Wohnsitz des Erblassers im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.

Um sich ein Bild zu machen, empfiehlt sich eine Gegenüberstellung sämtlicher Vermögenswerte und Schulden. Dazu sollten Erben beispielsweise die Unterlagen und Konten des Erblassers prüfen und die zuständigen Ämter um Auskunft bitten. Hierfür benötigen sie die Sterbeurkunde und beispielsweise ein Stammbuch, falls keine Vorsorge- oder Kontovollmacht vorhanden ist.

Erbanspruch trotz Trennung?

Stirbt ein Ehepartner während des laufenden Scheidungsverfahrens vor dem Ehescheidungsurteil, hat der andere unter Umständen dennoch Anspruch auf seinen Erbanteil als Ehegatte.

Darauf hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.. IV ZR 34/08) hingewiesen. Die Ansprüche des überlebenden Partners verfallen allerdings, wenn zum Zeitpunkt des Todes »die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind«, so die Richter.

Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn einer der beiden Partner die Scheidung beantragt hat und zudem das obligatorische Trennungsjahr abgelaufen ist. Außerdem darf es in dieser Zeit zu keiner ernsthaften Versöhnung gekommen sein, weil dadurch das endgültige Scheitern der Ehe nicht hätte festgestellt werden können.

Um ganz sicher zu gehen, sollten Betroffene nach der Trennung sofort ein Testament aufsetzen und (wenn sie es so wünschen) einen anderen, als den Noch-Ehepartner darin zum Erben bestimmen. Damit ist der Noch-Ehepartner enterbt und hätte allenfalls Anspruch auf seinen Pflichtteil, empfiehlt Ingeborg Rakete-Dombek, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin. Ingrid Laue

Aber Vorsicht: Manchmal verlangen etwa Banken auch einen Erbschein. Sobald ein Erbe diesen beim Nachlassgericht beantragt, hat er das Erbe angenommen - inklusive eventueller Schulden.

Beschließt der Erbe, auf den Nachlass zu verzichten, muss er dies gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären. Damit die Erklärung wirksam ist, muss er die Ausschlagung entweder beim Gericht zur Niederschrift erklären - das bedeutet, er diktiert den Einspruch und unterschreibt ihn anschließend - oder er reicht eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung ein.

Ist das Erbe überschuldet, fallen beim Nachlassgericht für die Ausschlagung 30 Euro an. Ansonsten hängt die Höhe der Gebühren davon ab, wie hoch das Vermögen ist, nachdem alle finanziellen Verpflichtungen wie beispielsweise Kreditrückzahlungen abgezogen sind.

Reicht die Frist nicht aus, um den Umfang des Nachlasses zu beurteilen, so können die Erben beim Gericht einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen. Dann ist ihre Haftung auf den Nachlass begrenzt. Das heißt, dass die Erben für eventuelle Schulden nicht mit ihrem privaten Vermögen einstehen müssen.

Allerdings haben Erben keinen Zugriff auf den Nachlass, solange die Nachlassverwaltung läuft. Sie endet, wenn entweder ein Nachlassinsolvenzverfahren beginnt oder wenn der Nachlassverwalter alle Forderungen von Gläubigern befriedigt und den Rest des Nachlasses an die Erben übergeben hat.

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