Kein doppeltes Sozialgeld für Kinder getrennt lebender Eltern

Wenn die Kinder geschiedener Eltern mal bei der Mutter und mal beim Vater sind

  • Frank Leth
  • Lesedauer: 4 Min.

Der Umgang getrennt lebender Eltern im Hartz-IV-Bezug mit ihren Kindern steht häufig vor besonderen finanziellen Belastungen. Denn erhält eine Mutter für ihre Kinder vom Jobcenter Sozialgeld zur Sicherung des Existenzminimums, kann sie für Besuchstage der Kinder beim Vater nicht mit dem Geld rechnen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am 12. Oktober 2020 veröffentlichten Urteil.

Gemeinsames Sorgerecht

Denn während des Besuchs beim anderen Elternteil bilden die Kinder dort eine »temporäre Bedarfsgemeinschaft«, so dass für diese Zeit auch nur dort das Sozialgeld beansprucht werden kann. Eine doppelte Zahlung für eine Bedarfsgemeinschaft bei der Mutter und einer temporären Bedarfsgemeinschaft beim Vater sehe das Gesetz nicht vor, so das LSG.

Im verhandelten Streitfall hatten sich die Eltern der zwei klagenden Kinder 2012 scheiden lassen. Die Eltern, die beide auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind, übten das gemeinsame Sorgerecht aus. Sie einigten sich darauf, dass jedes zweite Wochenende und in den Schulferien die Kinder zum Vater kommen.

Als das Jobcenter von dieser Umgangsregelung erfuhr, hatte dies Auswirkungen auf die Sozialgeldzahlungen für die Kinder. Die Behörde berief sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juni 2013. An Tagen mit einem mindestens zwölfstündigen Aufenthalt beim umgangsberechtigten Vater bestehe dort eine »temporäre Bedarfsgemeinschaft«.

In solch einem Fall könne der umgangsberechtigte Vater vom Jobcenter verlangen, den entsprechenden Anteil des Sozialgeldes für die Kinder vom Jobcenter auf sein Konto zu erhalten. Nicht entschieden hatte damals das BSG, ob die Mutter gleichzeitig auf die Sozialgeldzahlungen der Kinder verzichten muss. Dies müsse nach dem Gesetz aber so sein, meinte das Jobcenter. Ein Doppelbezug in beiden Bedarfsgemeinschaften sei danach ausgeschlossen.

Dieser Auffassung folgte nun auch das LSG. Spiegelbildlich mit dem tageweisen Sozialgeld-Anspruch in der temporären Bedarfsgemeinschaft - hier beim Vater - entfalle der Leistungsanspruch in der Hauptbedarfsgemeinschaft - hier der Anspruch der Kläger bei der Mutter. Der Regelbedarf decke grundsätzlich alle Bedarfe ab, die zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich seien. Hielten sich die Kinder mehr als zwölf Stunden beim Vater auf, falle der Regelbedarf aber nur dort an und nicht mehr bei der Mutter, urteilte das LSG.

Doppelte Zahlung des Sozialgeldes ist möglich

Es gebe allerdings auch durchaus Gründe, die für eine doppelte Sozialgeldzahlung sprechen. So sollen die Leistungen der Kinder in temporären Bedarfsgemeinschaften der Erleichterung des Umgangsrechts dienen. Werde der Anspruch in der Hauptbedarfsgemeinschaft gekürzt, könne der hauptbetreuende Elternteil aus Angst vor einer Sozialgeld-Kürzung Druck auf die Kinder ausüben, damit diese ihren Umgang mit dem getrennt lebenden Elternteil reduzieren. Dies könne dem Kindeswohl entgegenstehen.

Außerdem gebe es Bedarfe wie für Möbel, Haushaltsgeräte oder auch Grundgebühren für Telefon, die weiterhin in der Hauptbedarfsgemeinschaft anfielen, auch wenn die Kinder zeitweise beim anderen Elternteil leben. Letztlich seien aber die gesetzlichen Bestimmungen so ausgestaltet, dass Sozialgeld nur in der Bedarfsgemeinschaft beansprucht werden könne, in der sich die Kinder überwiegend aufhalten.

Die Revision zum BSG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Dort ist das Verfahren unter Az. B 14 AS 73/20 R anhängig.

Erhöhter Unterkunftsbedarf

Bereits am 11. Juli 2019 hatte das Bundessozialgericht geurteilt, wie bei getrennt lebenden Eltern im Hartz-IV-Bezug zu verfahren ist, die die Betreuung der Kinder hälftig nach dem sogenannten Wechselmodell aufteilen. Danach müssen sich die Eltern zwar den Mehrbedarf für Alleinerziehende auch hälftig teilen, das Wechselmodell kann aber einen erhöhten Unterkunftsbedarf begründen.

So müsse das Jobcenter bei der Erstattung der Unterkunftskosten die Kinder bei beiden Elternteilen mitberücksichtigen. Normalerweise müsse die Behörde zwar nur für jene Unterkunft aufkommen, in der die Kinder sich »überwiegend« aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt haben, urteilte das BSG. Beim Wechselmodell könne dies aber nicht bestimmt werden. Die Kinder hätten daher zwei Lebensmittelpunkte, beim Vater und bei der Mutter. Die Unterkunftskosten müssten »nach Köpfen« und damit unter Einrechnung der Kinder bezahlt werden. Daraus kann sich ein Anspruch auf eine größere Wohnung ergeben. epd/nd

Urteile im Überblick: Landessozialgericht Essen Az. L 7 AS 535/19 , Bundessozialgericht, Az. B 14 AS 50/12 (temporäre Bedarfsgemeinschaft), Bundessozialgericht, Az.B 14 AS 23/18 R (Wechselmodell).

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