Wer ist die soziale Bezugsperson?

umgangsrecht

  • OnlineUrteile.de
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Nach dem Ende einer Beziehung wird häufig erbittert um den Umgang mit den Kindern gestritten. Bei einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist das nicht anders als bei einer »normalen« Ehe, wie der nachfolgende Streitfall vor dem Oberlandesgericht Braunschweig zeigt.

Im verhandelten Fall ging es um zwei Frauen, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen waren und unbedingt zusammen Kinder großziehen wollten. Gemeinsam beschlossen sie, es mit der Samenspende eines unbekannten Mannes zu versuchen. Auf diesem Weg bekam Partnerin A. zwei Söhne.

Als die Beziehung der beiden Frauen in die Brüche ging, blieben die Kinder bei ihr. Zunächst wurden die Besuche der Söhne bei Ex-Partnerin B. relativ problemlos organisiert. Doch bald häuften sich die Konflikte, und Frau A. lehnte den regelmäßigen Umgang immer mehr ab. Daraufhin entschied sich schließlich Frau B., vor Gericht zu ziehen, um sich ihr Recht auf Umgang mit den Kindern bestätigen zu lassen.

Beim Umgangsrecht steht das Kindeswohl ganz obenan

Das Umgangsrecht stehe ihr auch gegen den Willen der Kindesmutter zu, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 2 UF 185/19). Während der Partnerschaft habe Frau B. die Söhne mitbetreut und Verantwortung für sie übernommen. Sie sei von daher als Bezugsperson der Kinder anzusehen.

Überhaupt diene der Umgang auch dem Kindeswohl: Frau B. sei zwar nicht rechtlich ein »Elternteil«, wohl aber sozial. Der regelmäßige Kontakt erhalte die wünschenswerte, enge Bindung und ermögliche es den beiden Kindern, Klarheit über ihre Herkunft und ihre Familienverhältnisse zu bekommen. Schließlich sei die ehemalige Lebenspartnerin der Mutter an der Entscheidung für die Samenspende wesentlich beteiligt gewesen.

Die Verweigerungshaltung der Kindesmutter beruhe nicht auf Motiven, die am Wohl der Kinder orientiert wären. Ernstzunehmende Argumente gegen den Umgang habe sie nicht vor dem Oberlandesgericht Braunschweig vorgetragen. OnlineUrteile.de

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