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Die Vorsorge steht an erster Stelle

Zehn Fragen rund um den Brandschutz

  • Lesedauer: 6 Min.

Pro Jahr fordern Wohnungsbrände in Deutschland rund 400 Todesopfer. Alle zwei bis drei Minuten gibt es einen Wohnungsbrand - am häufigsten ausgelöst durch Elektrizität. Offenes Feuer und menschliches Fehlverhalten sind die Brandursachen Nummer zwei und drei. Die nachfolgenden zehn Fragen rund um den Brandschutz widmen sich der Vorsorge vor und der Haftung nach einem Wohnungsbrand.

1. Gibt es Mindestanforderungen an den Brandschutz in einem Wohngebäude?

Nach der Berliner Bauordnung (BauO Berlin) sind bauliche Anlagen so zu errichten und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Das betrifft die im Wohnungsbau verwendeten Baustoffe, die nicht leicht entflammbar sein dürfen, und die Bauteile, die eine bestimmte Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen müssen (§ 26 BauO Berlin). Geregelt werden auch die Anforderungen an feuerbeständige Brandwände, die in Wohngebäuden einerseits als innere Brandwand zur Unterteilung in Brandabschnitte vorhanden sein müssen, wie auch als Gebäudeabschlusswand, wenn der Abstand zur Grundstücksgrenze weniger als 2,50 Meter beträgt (§ 30 BauO Berlin).

2. Was sind Rettungswege, und was muss der Mieter bei ihnen beachten?

Die Bauordnung verlangt für Wohngebäude je Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege, die ins Freie führen (§ 33 BauO Berlin). Während der erste Rettungsweg über eine Treppe führen muss, kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein, also zum Beispiel ein Balkon oder Fenster. In verdichteten Vierteln besteht oft keine Möglichkeit für zweite Rettungswege. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass nach der Berliner Bauordnung ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich ist, wenn die Rettung über einen Sicherheitstreppenraum erfolgen kann, der durch bauliche Maßnahmen (Schleuse zum Treppenhaus) oder technische Maßnahmen (Druckbelüftungsanlage) das Eindringen von Feuer und Rauch im Brandfall verhindert.

Mieter haben die Pflicht, die Rettungswege freizuhalten, insbesondere in Treppenhäusern und auf Innenhöfen keine Gegenstände zu lagern, durch die die Rettungswege verstellt werden.

3. Helfen Rauchwarnmelder gegen Wohnungsbrände?

Die meisten Rauchmelder funktionieren optisch nach dem Streulichtprinzip und reagieren schon bei geringen Konzentrationen von Brandrauch und giftigen Gasen, noch bevor das eigentliche Feuer entflammt ist. Nach einer Studie »Wirksamkeit der Rauchwarnmelder-pflicht« (siehe Randspalte) werden pro Jahr 68 Personen bei Bränden durch Rauchwarnmelder vor dem Tod gerettet. Nach einer Änderung der Berliner Bauordnung müssen seit dem 1. Januar 2017 im Neubau Rauchwarnmelder installiert werden. Bestehende Wohnungen müssen bis zum 31. Dezember 2020 nachgerüstet werden. Sind nach diesem Datum keine Rauchwarnmelder installiert, ist das ein Mangel, so dass neben dem Instandsetzungsanspruch gegen den Vermieter ein Mietminderungsrecht in Frage kommt.

4. Wer haftet nach einem Wohnungsbrand?

Im Grundsatz haftet derjenige, der den Wohnungsbrand verursacht oder zu vertreten hat. Der Mieter haftet für den Wohnungsbrand, wenn er das Feuer grob fahrlässig oder sogar absichtlich verursacht hat. Wer die Herdplatte eingeschaltet, ein offenes Feuer oder brennende Kerzen unbeaufsichtigt lässt oder vor dem Schlafengehen im Bett eine Zigarette raucht, handelt in der Regel grob fahrlässig und haftet. Ist der Brand zum Beispiel auf eine unzureichende Elektroinstallation zurückzuführen, die im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt, haftet der Vermieter.

5. Gibt es eine Versicherung gegen Feuer, und wer müsste diese abschließen - der Mieter oder der Vermieter?

Für durch Feuer verursachte Schäden am Eigentum des Mieters (Möbel, Elektrogeräte, Wertgegenstände) kommt dessen Hausratversicherung auf. Schäden am Gebäude, die durch Feuer oder Löschwasser entstanden sind, reguliert die Wohngebäudeversicherung des Vermieters. Wird durch Feuer Eigentum Dritter wie zum Beispiel das Eigentum des Nachbarn beschädigt, tritt die Privathaftpflichtversicherung desjenigen ein, der das Feuer verursacht hat.

Niemand kann verpflichtet werden, eine Versicherung abzuschließen. Entsprechende Formularklauseln im Mietvertrag, wonach der Mieter verpflichtet wird, eine Hausratversicherung abzuschließen, sind unwirksam. Doch kann insbesondere im Hinblick auf die durch einen Brand drohenden Schäden der Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung sinnvoll sein.

6. Dürfen Mieter auf dem Balkon grillen?

Inwieweit das Grillen auf dem Balkon zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich ist gegen das Grillen nichts einzuwenden, wenn keine Schäden verursacht und Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden. Aber es sollte unbedingt vorher geprüft werden, ob die Hausordnung ein wirksames Grillverbot enthält. Zu bedenken ist, dass der Mieter haftet, wenn durch das Grillen auf dem Balkon ein Wohnungsbrand verursacht wird.

7. Kann das Rauchen in der Wohnung vom Vermieter wegen Brandgefahr verboten werden?

Nein, das Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, sofern es nicht wirksam im Mietvertrag eingeschränkt ist, was wiederum eine individuell verhandelte Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter voraussetzt. Andererseits muss der Mieter aber darauf achten, dass Mitmieter im Haus durch das Rauchen nicht unzumutbar belästigt werden. Der Raucher ist gehalten, einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter zu ergreifen. Aber einseitig kann das Rauchen wegen der Brandgefahr nicht vom Vermieter verboten werden.

Jedoch gilt auch hier, dass der Mieter haftet, wenn es zu einem Brand kommt, der auf das Rauchen zurückzuführen ist.

8. Ist es erlaubt, einen Kohle-, Kachel- oder Kaminofen in der Wohnung neu einzubauen?

Der Einbau von Kohle-, Kachel- oder Kaminöfen stellt eine bauliche Veränderung dar, die Mieter nur mit der vorherigen Genehmigung des Vermieters vornehmen dürfen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, diese Genehmigung zu erteilen. Genehmigt er den Einbau, wird er dies unter der Voraussetzung tun, dass der Einbau fachmännisch erfolgt und eine Abnahme durch den Schornsteinfeger erfolgt. Am Ende des Mietverhältnisses kann der Vermieter Rückbau und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.

Für bestehende Kaminöfen, Kachelöfen oder Heizkamine, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden und die zu hohe Staub- und Kohlenmonoxidwerte aufweisen, drohte laut Bundesimmissionsschutzverordnung seit Ende 2020 die Stilllegung. Um das zu verhindern, muss die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden, was durch eine Messung des Schornsteinfegers erfolgen kann, die wiederum der Vermieter veranlassen muss.

9. Was darf im Keller gelagert werden und was nicht?

Laut der Berliner Feuerwehr entsteht in Kellern erhebliche Brandgefahr durch die Lagerung von Kraftstoffen, Farben, Lacken, Verdünnern, Spraydosen und Campinggasflaschen. Solche wie auch andere brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in geringen Mengen (maximal 20 Liter in nicht zerbrechlichen Behältern für den gesamten Kellerraum) gelagert werden. Auch dürfen in Kellerräumen keine Handwerks- oder Bastelarbeiten vorgenommen werden, bei denen Lösungsmitteldämpfe freigesetzt werden oder mit offener Flamme hantiert wird. Die Lagerung von Druck- und Flüssiggasbehältern ist völlig verboten.

10. Wer ist dafür zuständig, dass ich eine Ersatzwohnung erhalte, wenn meine Wohnung nach einem Brandschaden unbewohnbar ist?

Ist der Brand auf eine im Verantwortungsbereich des Vermieters liegende Ursache zurückzuführen, muss der Vermieter für eine Ersatzwohnung sorgen. Hat der Mieter selbst den Wohnungsbrand verursacht, dürfte die Hausratversicherung des Mieters die Kosten einer Zwischenumsetzwohnung dann übernehmen, wenn ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Wurde der Wohnungsbrand durch Unbekannt verursacht, übernimmt die Hausratversicherung die Kosten einer Ersatzunterkunft bis zur Wiederherstellung der abgebrannten Wohnung. Ohne Versicherung bleibt der Mieter wohl auf den Kosten sitzen, sofern nicht der Brandstifter ausfindig gemacht und in Regress genommen werden kann.

Aus: MieterMagazin 12/2020

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