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- Paragraf 219a
Fall Hänel geht in die nächste Runde
Die Ärztin Kristina Hänel kämpft für die Abschaffung des Abtreibungsparagrafen 219a - bald auch vor dem Bundesverfassungsgericht
Niemand verliert gern und schon gar nicht vor Gericht. Die Ärztin Kristina Hänel hatte diese Woche dennoch Grund zur Freude: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat ihre Revision gegen ein Urteil wegen Verstoßes gegen den Abtreibungsparagrafen 219a verworfen – und damit den Weg zum Bundesverfassungsgericht frei gemacht.
Das Ziel der bekannten Ärztin aus Gießen: über Abtreibungen informieren zu können, ohne sich dabei strafbar zu machen. Das ist nach Paragraf 219a im Strafgesetzbuch nicht erlaubt. Ärzt*innen dürfen darüber informieren, dass sie Abbrüche durchführen, alle weiteren Informationen etwa über die Methoden, müssen sich Betroffene jedoch woanders suchen. Eine absurde Situation, die Menschen nicht selten auf Webseiten radikaler Abtreibungsgegner*innen führt - von denen manche Schwangerschaftsabbrüche sogar mit dem Holocaust vergleichen.
»Nun bin ich leider gezwungen, meine Informationen von der Webseite zu nehmen, sonst wäre ich am Ende finanziell ruiniert. Aber, wichtig: Alle Personen, die KEINE ABBRÜCHE MACHEN, dürfen über Schwangerschaftsabbrüche informieren. Bitte tut das jetzt!«, twitterte Hänel am Dienstag. Und: »Nun legen wir Verfassungsbeschwerde ein.« Damit geht der bereits seit Jahren öffentliche Kampf von Hänel und ihren Unterstützer*innen um sachliche und medizinisch wichtige Informationen über Schwangerschaftsabbrüche weiter.
Hänel war bereits im November 2017 vom Amtsgericht Gießen wegen angeblicher Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil jedoch wieder. Die eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Gericht, wobei auf die im Februar 2019 geänderte Gesetzeslage verwiesen wurde. In einem neuen Urteil im Dezember 2019 setzte das Landgericht Gießen das Strafmaß für Hänel von 6000 Euro auf 2500 Euro herab und kritisierte zudem die »widersprüchliche« Gesetzgebung.
Die Revision dagegen verwarf das OLG in Frankfurt am Main diese Woche. Mit der Ergänzung des Paragrafen 219a habe der Gesetzgeber nicht nur das Werben, sondern bereits die sachliche Information über das Wie unter Strafe gestellt, so die Begründung.
»Nun kann Kristina Hänel endlich vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, um den unsinnigen Paragrafen 219a endgültig streichen zu lassen«, begrüßt die frauenpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Hessischen Landtag, Christiane Böhm, die Entscheidung. Die eigentliche Verliererin der Entscheidung sei die SPD: Diese hatte sich zunächst für die Abschaffung des Paragrafen ausgesprochen, in der Großen Koalition jedoch nur eine Reformierung erreicht. Die SPD solle nun endlich eine Gewissensentscheidung einfordern, so Böhm weiter. Mit der Linken, Grünen und FDP zusammen gebe es eine parlamentarische Mehrheit im Bundestag für die sofortige Streichung des Paragrafen.
»In anderen Ländern wie Irland, Argentinien, Südkorea werden die Gesetze liberalisiert, nirgends sonst gibt es einen Strafrechtsparagraphen, der sachliche Informationen verbietet«, sagte Hänel über den Paragrafen 219a. Angesichts der großen Probleme, die die Corona-Pandemie mit sich bringe, scheine es »zunehmend absurder, an diesem unsäglichen Relikt festzuhalten«. Mit Agenturen
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