Mehr Klarheit bei den digitalen Arbeitsformen

Arbeitnehmerschutz auch für Crowdworker

  • Frank Leth
  • Lesedauer: 4 Min.

Die Betreiber von Online-Plattformen zur Vermittlung von Arbeits- und Dienstleistungen dürfen geltende Arbeitnehmerschutzrechte nicht unterwandern. Macht solch eine sogenannte Crowdsourcing-Plattform enge Arbeitsvorgaben und setzt zudem Anreize, die den Auftragnehmern, den sogenannten Crowdworkern, kaum Spielraum für eine eigenständige Gestaltung der Arbeit lassen, kann eine Arbeitnehmertätigkeit vorliegen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 102/20) in Erfurt. Den Crowdworkern stehen dann Arbeitnehmerrechte wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche zu.

Mit dem sogenannten Crowdsourcing wollen Unternehmen flexibel und schnell auf Arbeitsaufgaben reagieren. Eine Arbeit wird dabei in einzelne Teilaufgaben unterteilt und über eine digitale Plattform an allein arbeitende Auftragnehmer - der Crowd (Masse) - ausgelagert. Das Problem: Die Crowdworker werden als freie Dienstleister angesehen - ohne Arbeitnehmerschutzrechte oder Sozialversicherungspflicht.

Kündigung kam mit einer E-Mail

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um einen Plattformbetreiber, der die Präsentation von Markenprodukten in Einzelhandelsgeschäften und an Tankstellen kontrolliert. Entsprechende Aufträge der Kunden teilte das Unternehmen in Kleinstaufträge für einzelne Läden auf und bot sie auf der Crowdsourcing-Plattform an.

Für die Crowdworker gab es enge Vorgaben. Sie mussten insbesondere Fotos von der Produktpräsentation machen und ihre angenommenen Aufträge innerhalb von zwei Stunden erledigen. Mit der Erfahrung in dem Job erhöhte sich die Vergütung des Crowdworkers.

Der Kläger verdiente so durchschnittlich 1750 Euro pro Monat bei einer Arbeit von 20 Stunden pro Woche. Im April 2018 teilte die Crowdsourcing-Plattform per E-Mail mit, nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten zu wollen. Zuletzt hatte der Kläger in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Aufträge abgearbeitet. Der Kläger wehrte sich gegen die Kündigung. Es liege ein Arbeitsverhältnis vor und könne nicht per E-Mail gekündigt werden. Er machte weitere Vergütungsansprüche geltend.

Genaue Vorgaben für »Mikrojobs«

Das BAG urteilte, dass ein Arbeitsverhältnis bestand. Das sei der Fall, wenn die Arbeit fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit erfolgt. »Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolgedessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann«, so das BAG.

Hier habe der Plattformbetreiber genau vorgegeben, wie die einzelnen »Mikrojobs« abzuwickeln sind. Er habe wirtschaftliche Anreize gesetzt, damit Crowdworker kontinuierlich mitmachen und Aufträge zeitnah abarbeiten. Der Kläger sei in »arbeitnehmertypischer Weise« weisungsgebunden und persönlich abhängig gewesen.

Allerdings könne der Kläger keine Weiterbeschäftigung verlangen. Denn der Portalbetreiber hatte vorsorglich ein mögliches Arbeitsverhältnis ebenfalls wirksam gekündigt. Das Landesarbeitsgericht München als Vorinstanz müsse aber noch mögliche offene Vergütungsansprüche prüfen.

»Bahnbrechendes Urteil«

Bei der arbeitsgerichtlichen Feststellung der Arbeitnehmertätigkeit droht Plattformbetreibern weiteres Ungemach. Denn auch die Rentenversicherung kann dies als Indiz für eine Sozialversicherungspflicht des Betreibers werten und dann Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.

Lisa Allegra Markert, Referentin Arbeitsrecht und Arbeit 4.0 bei der Bitkom, dem Branchenverband der Digitalwirtschaft, sieht in dem Urteil indes nur eine Einzelfallentscheidung ohne »Indizwirkung für andere Vertragsverhältnisse, die auf Plattformen entstanden oder durch Plattformen vermittelt werden«.

Johanna Wenckebach, Wissenschaftliche Direktorin am Hugo Sinzheimer Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Hans-Böckler-Stiftung, betont dagegen die Bedeutung des Urteils. Das Bundesarbeitsgericht habe ein »bahnbrechendes Urteil für Beschäftigtenrechte in der digitalen Arbeitswelt gefällt«. Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft komme es nicht nur auf die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Arbeitsorts und der Arbeitszeit an, auch die digitale Kontrolle, die die Plattformbetreiber über Crowdworker beispielsweise mit Hilfe von Rating-Systemen ausüben, spiele für die Arbeitnehmereigenschaft eine Rolle.

Umkehr der Beweislast vorgesehen

Ob bei einer Plattform Crowdworker als Arbeitnehmer beschäftigt sind, sei im jeweiligen Einzelfall eine Beweisfrage, sagte Johanna Wenckebach. Umso wichtiger seien die aktuell vom Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) veröffentlichten Eckpunkte zur digitalen Arbeit bei Plattformen, die eine Beweislastumkehr vorsehen. Trägt danach der Crowdworker Indizien für eine Arbeitnehmertätigkeit vor, muss der Plattform-Betreiber beweisen, dass dies nicht so ist. epd/nd

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