Keine Pflicht zur Rechnungsvorlage

Unfallschaden

  • Lesedauer: 1 Min.

Die Pflicht zur Vorlage einer Reparaturrechnung besteht nur, wenn neben den Nettoreparaturkosten ebenfalls die auf die Reparaturkosten angefallene Mehrwertsteuer geltend gemacht wird. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 40 C 134/20) entschieden.

In einem Schadenersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall beanspruchte ein Unfallgeschädigter von der Haftpflicht des Unfallverursachers die Erstattung der Nettoreparaturkosten. Er hatte sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzte es daraufhin weiter. Die Versicherung meinte allerdings nun, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung vorlegen müsse.

Laut Amtsgericht sei die Vorlage einer Rechnung aber nicht erforderlich. Ein Unfallgeschädigter könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch ohne fachgerechte Reparatur fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er das Fahrzeug gegebenenfalls nach Versetzung in einem verkehrssicheren Zustand für mindestens sechs Monate weiter nutzt. Das war in diesem Prozess der Fall.

Die Vorlage der Reparaturkostenrechnung wäre nur dann erforderlich gewesen, so das Gericht weiter, wenn der Kläger über die im Gutachten bezifferten Nettokosten hinaus auch die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten geltend gemacht hätte. Dies war hier jedoch nicht erfolgt.

Rechne also der Kläger fiktiv über den Unfallschaden ab, dann sei auch keine Rechnung vorzulegen.kostenlose-urteile.de/nd

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