Die verbindliche Anerkennung
Bundesgerichtshof zu Betriebskostenabrechnung
Eine Vereinbarung über die verbindliche Anerkennung eines Saldos einer Betriebskostenabrechnung durch einen Wohnungsmieter kann wirksam sein. Formelle Mängel der Abrechnung oder die Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist stehen der Wirksamkeit der Abrechnung nicht entgegen, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 230/19 ).
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Mietvertrags über eine Einzimmerwohnung in Köln im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits im Jahr 2017 eine Vereinbarung getroffen. Danach wollten die Vermieter dem Mieter eine längere Räumungsfrist gewähren, wenn dieser im Gegenzug die ausstehenden Strom- und Wasserrechnungen in Höhe von fast 1600 Euro begleicht.
Nachfolgend bestand Streit darüber, ob der Mieter zur Zahlung des Betrags verpflichtet war. Er hielt die Vereinbarung jedenfalls für unwirksam. Sowohl das Amtsgericht Köln (Az. 221 C 256/18) als auch das Landgericht Köln (Az, 6 S 237/18) sahen dies anders. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen.
Der BGH entschied, dass der Mieter wegen der getroffenen Vereinbarung die Begleichung der Strom- und Wasserrechnungen schulde. Die Vereinbarung sei wirksam. Die Regelungen in § 556 Abs. 3 und 4 BGB hindern die Vertragsparteien nicht daran, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt.
Formelle Mängel der Abrechnung und die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist stehen der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Es handele sich dabei nicht um eine Abrede, die Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung von vorn herein generell ausschließt oder einschränkt, sondern um die Anerkennung einer konkreten Schuld. kostenlose-urteile.de/nd
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