Für Steuererklärung berücksichtigen
kinderkrankengeld
Die Bundesregierung hat die Zahl der Tage, an denen Kinderkrankengeld bezogen werden kann, verdoppelt, und zwar rückwirkend zum 5. Januar 2021. Das bedeutet: Im Jahr 2021 gibt es pro Elternteil 20 Tage pro Kind und für Alleinerziehende 40 Tage pro Kind. Mit der Anzahl der Kinder erhöht sich die Zahl der Tage, so dass maximal 45 bzw. 90 Kinderkrankentage möglich sind.
Das Kinderkrankengeld ersetzt in der Regel 90 Prozent des Nettogehalts. Arbeitnehmer beantragen es im Normalfall bei ihrer Krankenkasse, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause betreuen und deshalb nicht arbeiten können. Das gilt aber nur für Kinder, die unter 12 Jahre alt und gesetzlich mitversichert sind.
In diesem Jahr wird das Kinderkrankengeld auch dann ausgezahlt, wenn das Kind oder die Kinder aufgrund der Pandemie-Maßnahmen daheim betreut werden müssen, wenn Schulen oder Kitas entweder tatsächlich geschlossen sind oder Behörden empfehlen, die Kinder zu Hause zu betreuen. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten.
Erhält eine Mutter oder ein Vater Kinderkrankengeld, ist das steuerfrei. Allerdings zählt dieses Geld genau wie das Elterngeld zu den Lohnersatzleistungen. Diese Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt, wodurch der persönliche Steuersatz steigt. Das bedeutet: Das Elterngeld oder Kinderkrankengeld wird am Ende des Jahres auf das Einkommen hinzugerechnet, um den Steuersatz zu ermitteln. Dadurch erhöht die ursprünglich steuerfreie Ersatzleistung den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Obwohl die Lohnersatzleistung steuerfrei ist, können somit doch mehr Steuern fällig werden.
Erhalten Mütter oder Väter mehr als 410 Euro im Jahr am Lohnersatzleistungen, müssen sie eine Steuererklärung abgeben. Die Summe des Kinderkrankengelds tragen sie im Mantelbogen unter »Einkommensersatzleistungen« ein. Zu diesem Zweck sollten Mütter und Väter automatisch von ihrer zuständigen Krankenkasse eine »Bescheinigung für das Finanzamt« erhalten haben, worin die Höhe des Kinderkrankengelds vermerkt ist.
Übrigens: Die Daten über erhaltene Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Krankengeld übermitteln die Krankenkassen inzwischen elektronisch an das zuständige Finanzamt. VLH/nd
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