Mehr Geld für Dienstreisende und Pendler
Tipps für die Einkommensteuererklärung 2020
Auch in Corona-Zeiten müssen Arbeitnehmer Dienstreisen absolvieren - oder juristisch formuliert: einer »beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit« nachgehen. Wer im vergangenen Jahr beruflich unterwegs war, der kann jetzt in der Steuererklärung 2020 mit zusätzlichen Erleichterungen rechnen. Geändert hat der Gesetzgeber auch die Pendlerpauschale. Neu hinzugekommen ist die Mobilitätsprämie. Pendlerpauschale und Prämie wirken sich jedoch erst mit der Steuererklärung im nächsten Jahr aus.
Was steuerlich für Dienstreisen zu beachten ist
Für die Steuererklärung 2020 wichtig sind die Änderungen bei den Pauschalen für die sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen. Im Jargon des Einkommensteuergesetzes (EStG) heißen Dienstreisen »beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit«.
Dauert die auswärtige Tätigkeit länger als acht Stunden, dann kann man seit 2020 für die Verpflegung pauschal 14 Euro ansetzen, also zwei Euro mehr als bisher.
Bei mehrtägiger beruflich bedingter Abwesenheit erhalten Arbeitnehmer für jeden vollen Tag pauschal 28 Euro, statt bisher 24 Euro. Zudem können dann für den An- und für den Abreisetag jeweils 14 Euro ansetzen.
Die Erhöhungen sind zu begrüßen, aber dennoch bleibt die Frage unbeantwortet: Wie verpflegt man sich mit 28 Euro pro Tag, wenn man im Hotelzimmer natürlich nicht kochen darf?
Die Verpflegungsmehraufwendungen für Auslandsreisen hat das Bundesfinanzministerium zuletzt im Dezember 2020 angepasst. Eine Übersicht findet sich auf dieser Internetseite des Ministeriums.
Was sich nicht ändert: Wer beruflich weniger als acht Stunden unterwegs ist, der kann auch weiterhin keinen Pauschbetrag geltend machen.
War zum Beispiel die Übernachtung inklusive Frühstück oder wurde der Dienstreisende zum Mittag- oder Abendessen eingeladen, kürzt der Fiskus die Pauschale wie bisher auch. Anders ausgedrückt: Werden eine oder mehrere Mahlzeiten gestellt, reduziert sich die Pauschale um
- 20 Prozent (5,60 Euro) für das Frühstück,
- um jeweils 40 Prozent (11,20 Euro) für Mittag- und Abendessen.
Die tatsächlichen Kosten für den Verpflegungsmehraufwand kann man weiterhin nicht ansetzen. Beteiligt sich der Arbeitgeber teilweise an den Kosten für die Verpflegung, dann kann man nur den Differenzbetrag in die Steuererklärung eintragen.
Wie funktioniert die neue Pendlerpauschale?
Mit Beginn dieses Jahres ändert sich die altbekannte Pendlerpauschale. Der Gesetzgeber hat den Pauschbetrag um 5 Cent von 0,30 Euro auf 0,35 Euro angehoben. Allerdings kann man die 35 Cent erst ab dem 21. Entfernungskilometer ansetzen.
Ein Beispiel, wie gerechnet wird: Die Arbeit, also die erste Tätigkeitsstätte, ist von der Wohnung 30 Kilometer entfernt. 20 Kilometer werden zu je 0,30 Euro berechnet = 6,00 Euro. Die verbleibenden zehn Kilometer können dann zu 0,35 Euro angesetzt werden = 3,50 Euro. Insgesamt beträgt in diesem Beispiel die Pendlerpauschale also 9,50 Euro pro Arbeitstag.
Die Änderung gilt für die Jahre 2021 bis 2023. Für die Jahre 2024 bis 2026 steigt der Pauschbetrag zu denselben Bedingungen um weitere 3 Cent. Mit dieser Erhöhung wollte der Gesetzgeber Pendler entlasten, die in Folge des Klimapakets mit steigenden Benzinpreisen konfrontiert sind.
Allerdings ist die Pendlerpauschale auf 4500 Euro pro Jahr begrenzt. Wer also mit Bus, Bahn, Fahrrad oder in einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit kommt, der kann keine höheren Ausgaben absetzen. Lediglich Arbeitnehmer, die mit dem eigenen oder zur Verfügung gestellten Pkw pendeln, dürfen tatsächliche Kosten geltend machen, also auch dann, wenn sie mehr als 4500 Euro pro Jahr verfahren.
Interessant bereits für die Steuererklärung 2020: Beschäftigte im Homeoffice können bei Nutzung einer Monats- oder Jahreskarte des ÖPNV trotzdem den vollen Preis ansetzen.
Grundsätzlich ist bei der Entfernungspauschale immer zu bedenken: Abgerechnet werden kann nur die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Einen längeren Weg akzeptiert das Finanzamt nur dann, wenn dieser »offensichtlich verkehrsgünstiger« ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Was bedeutet die Mobilitätsprämie?
Für Geringverdiener entwickelte der Gesetzgeber die Mobilitätsprämie. Geringverdiener sind Arbeitnehmer, die nicht mehr als 9744 Euro (Grundfreibetrag 2021) verdienen. Weil sie damit keine Steuern zahlen, können sie auch keine Entfernungspauschale absetzen.
Die Berechnung ist jedoch so aufwendig, so dass viele Steuerfachleute davon ausgehen, dass die Mobilitätsprämie bei den Betroffenen nicht ankommt. Denn bevor Arbeitnehmer die Mobilitätsprämie bekommen, müssen sie eine Reihe von Hürden nehmen. Eine davon: Die Werbungskosten müssen den Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro übersteigen. Das ist bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags schon kaum zu erreichen.
Ist nach der weiteren, komplizierten Berechnung dann die sogenannte »Bemessungsgrundlage« ermittelt, dann ergeben 14 Prozent davon die Mobilitätsprämie. Im Ergebnis kann man also mit vielleicht 50 bis 150 Euro rechnen. Die Mobilitätsprämie erhalten Geringverdiener allerdings nur dann, wenn sie auch eine Steuererklärung abgeben.
Ein Rat: Hilfe in Anspruch nehmen
Auch die Regelungen für den Verpflegungsmehraufwand und für die Entfernungspauschale bleiben für Laien im Detail äußerst kompliziert. Vor allem beim Verpflegungsmehraufwand kann man schnell Geld verschenken.
Deshalb unser Rat: Gut beraten ist der Steuerzahler, der auf die Unterstützung bei einem Lohnsteuerhilfeverein zurückgreift.
Der Autor ist Leiter der Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz Gladbeck.
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