Sozialversicherungsabgaben bleiben fällig
BSG zu tankgutscheinen und lohnverzicht
Selbst wenn die Gutscheine unter der Bagatellgrenze von 44 Euro monatlich liegen, sind sie mit als geldwerter Vorteil ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, urteilte das Bundessozialgericht am 23. Februar 2021 (Az. B 12 R 21/18 R). Gleiches gelte auch, wenn Beschäftigte als »neuen Gehaltsanteil« von ihrem Arbeitgeber Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen auf ihrem Auto erhalten.
Konkret ging es um ein Möbelhaus im bayerischen Neu-Ulm, das sich mit seinen Beschäftigten auf eine »Nettolohnoptimierung« verständigt hatte. Die Mitarbeitenden verzichten auf einen Teil ihres Lohnes und erhielten dafür einen Tankgutschein in Höhe von 40 Euro monatlich. Auch gab es monatlich 21 Euro als weiteren »neuen Gehaltsanteil«, wenn sie ihr Auto als Werbefläche zur Verfügung stellen.
Die Arbeitnehmer*innen verzichteten damit 2010 auf einen Bruttolohn in Höhe von 249 Euro bis zu 640 Euro monatlich. Auf die Gutscheine und Mietzahlungen zahlte das Unternehmen keine Sozialversicherungsabgaben.
Bei einer Betriebsprüfung forderte die Rentenversicherung Baden-Württemberg diese Abgaben jedoch nach, knapp 40 Prozent auf die gewährten Gutscheine und Mietzahlungen.
Dazu das BSG: Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt würden grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Einnahmen zählen, die in Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen. Die Tankgutscheine seien im Gegenzug zu einem Lohnverzicht gewährt worden. Um Sachbezüge habe es sich nicht gehandelt, weil die einen konkreten Geldwert beinhalteten. Gleiches gilt für die Mieteinkünfte. AFP/nd
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