Uneinig über die Impfung des Kindes
sorgerecht
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 6 UF 3/21) am 8. März 2021 und wies damit die Beschwerde eines Vaters zurück.
In dem Fall ging es um ein 2018 geborenes Kind. Die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht. Während die Mutter das Kind gemäß den Empfehlungen der Stiko impfen lassen wollte, war der Vater nicht einverstanden. Er wollte gerichtlich überprüfen lassen, ob das Kind überhaupt geimpft werden dürfe.
Daraufhin beantragte die Mutter vor dem Amtsgericht, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Das Amtsgericht gab ihr Recht. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das über den Fall nach der Beschwerde des Vaters zu entscheiden hatte, gab der Mutter Recht.
Wenn sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen könnten, könne die Entscheidung einem der beiden übertragen werden, stellte das OLG fest. Impfen sei eine solche wichtige Sache. Dabei sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, »dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kinds besser gerecht wird«.
Man könne davon ausgehen, dass eine Orientierung an den Empfehlungen der Stiko das für das Kindeswohl bessere Konzept sei, begründete das OLG weiter. Es sei dann auch nicht nötig, die Impffähigkeit des Kindes gerichtlich klären zu lassen. Denn die Stiko empfiehlt selbst, ärztlich prüfen zu lassen, ob es eventuell Kontraindikationen gibt. Der Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit des Kindes im Hinblick beim Impfvorgang selbst trügen die Empfehlungen der Stiko ebenfalls Rechnung. DAV/nd
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