Mund-Nasen-Schutz, Schutzschirm und Gesichtsvisier

Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Pandemie

  • Lesedauer: 3 Min.

Seit dem 21. Januar 2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft. Sie soll das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit minimieren sowie Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten schützen.

Kein Gesichtsschutzschirm statt Mund-Nasen-Schutz

Eine Flugsicherheitsassistentin wollte am Flughafen statt eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS), wie es ihr Arbeitgeber vorsah, einen Gesichtsschutzschirm tragen. Ein MNS sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten.

Im Verfügungsverfahren gab das Arbeitsgericht Berlin am 15. Oktober 2020 (Az. 42 Ga 13034/20) dem Arbeitgeber Recht. Dieser sei verpflichtet, Arbeitnehmer ebenso wie Flughafenpublikum vor dem Corona-Virus zu schützen. Ein MNS schütze besser als ein Gesichtsvisier. Die Frau habe nicht glaubhaft machen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen könne.

Mindestens Gesichtsvisier bei Tätigkeit mit Publikumsverkehr

Ähnlich entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 16. Dezember 2020 (Az. 4 Ga 18/20). In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitnehmer, der in einem Rathaus tätig war, auch das Tragen eines Gesichtsvisiers abgelehnt und ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstrecke sich auch auf die nach Arbeitsschutzvorschriften notwendigen Schutzmaßnahmen, so das Gericht. Er könne und müsse die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Betrieb daher über sein Direktionsrecht umsetzen. Mit Blick auf den öffentlichen Publikumsverkehr und die im Haus beschäftigten Mitarbeiter habe er ein erhebliches Interesse daran, dass niemand sich im Rathaus ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung oder Gesichtsvisier bewege. Der Arbeitgeber habe den Mitarbeiter zu Recht angewiesen, außerhalb seines Büros zumindest ein Gesichtsvisier zu tragen.

Homeoffice statt Änderungskündigung

Das Unternehmen hatte der langjährigen Mitarbeiterin eine Änderungskündigung ausgesprochen. Es plante, den Berliner Standort zu schließen und bot der Frau an, in der Wuppertaler Zen-trale zu arbeiten. Dies Frau hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Sie könne zu Hause zu arbeiten.

Das Arbeitsgericht Berlin gab am 10. August 2020 (Az. 19 Ca 13189/19) der Frau Recht. Es sei die unternehmerische Entscheidung, den Standort Berlin zu schließen. Bei den konkreten Folgerungen daraus habe sich das Unternehmen allerdings auf das mildeste Mittel zu beschränken. Im vorliegenden Fall sei das die Arbeit von zu Hause aus. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

Präsenzunterricht: Lehrer muss unterrichten

Ohne Erfolg blieb der Eilantrag eines Lehrers, keinen Präsenzunterricht geben zu müssen. Der Mann unterrichtet an einer Berufsschule mit Förderunterricht. Der 62-jährige meinte, das gesundheitliche Risiko sei zu hoch für ihn.

Die Schulen hätten einen Ermessensspielraum, wie sie den Gefahren der Corona-Pandemie begegnen wollen, so das Arbeitsgericht Mainz am 10. Juni 2020 (Az. 4 Ga 10/20). Der Lehrer sagte, es bestehe kein Interesse an seinem Präsenzunterricht. Das fanden die Richter nicht, da er benachteiligten Schülern Förderunterricht erteile. Diese Schüler stammten in der Regel nicht aus Haushalten, wo sie problemlos Internetzugang und Unterstützung durch ihre Eltern hätten. DAV/nd

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