Bisherige Berechnung ist rechtswidrig
Säumniszuschläge durch die Familienkasse
Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 3 K 3048/17) hervor. Es sei eine Entscheidung zugunsten der Kindergeldbezieher, sagte ein Gerichtssprecher nach der Urteilsverkündung am 26. April 2021.
In Deutschland wohnende Eltern sollten bei einer Arbeit im EU-Ausland auch dort Kindergeld beantragen. Denn haben sie dies unterlassen und stattdessen Kindergeld vom deutschen Staat erhalten, darf die Familienkasse dieses um die nicht erhaltenen ausländischen Familienleistungen wieder kürzen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 73/18) in München in einem am 29. April 2021 veröffentlichten Urteil.
Im Streitfall ging es um eine in Niedersachsen lebende Familie mit zwei Kindern. Der Mann ging seit Dezember 2000 einer Arbeit in den Niederlanden nach.
Bei einer Beschäftigung im EU-Ausland ist nach den geltenden Bestimmungen das jeweilige EU-Land vorrangig für Kindergeldzahlungen zuständig. Ist das deutsche Kindergeld höher, besteht ein Anspruch auf die Differenz zwischen der deutschen und der ausländischen Familienleistung. Der Vater hatte in den Niederlanden jedoch kein Kindergeld beantragt und die Familienkasse in Deutschland nicht über die Beschäftigung im EU-Ausland informiert. Er erhielt daraufhin deutsches Kindergeld.
Als die Familienkasse von der Beschäftigung des Vaters in den Niederlanden erfuhr, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes für mehrere Jahre in der Höhe auf, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte. Die Behörde forderte mehr als 8900 Euro an überzahltem Kindergeld zurück.
Der BFH gab der Familienkasse Recht. Vorrangig seien die Niederlande für das Kindergeld zuständig gewesen. Der Vater hätte das niedrigere niederländische Kindergeld beantragen oder zumindest die deutsche Familienkasse über die Beschäftigung im EU-Ausland informieren müssen. Da er dies unterlassen habe, müsse Deutschland nicht für die entgangenen Leistungen aufkommen. epd/nd
Eine Kindergeldbezieherin hatte gegen die vom Inkasso-Service der Familienkassen erhobenen Säumniszuschläge für zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld geklagt. Der Inkasso-Service hatte die Säumniszuschläge auf die abgerundete Gesamtsumme der Kindergeldzahlungen berechnet. Dies beurteilte das Kölner Gericht als fehlerhaft.
Im Abrechnungsbescheid müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden, erklärte das Gericht. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, denn nach der Abgabenordnung sei nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden, was für die betroffenen Kindergeldbezieher niedrigere Rückzahlungen bedeutet. In der Abgabenordnung heißt es: »Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.«
Die Entscheidung des Kölner Finanzgerichts ist rechtskräftig. Die Familienkasse habe die vom Senat zugelassene Revision nicht eingelegt, teilte das Finanzgericht mit. dpa/nd
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