Feuchtigkeit in den Wänden
Wichtig für Mieter
Eine Mieterin ließ in ihrer Wohnung auf eigene Kosten Feuchtigkeitsschäden beseitigen, nachdem der Vermieter sechs Monate lang nichts unternommen hatte, obwohl er über die Schäden Bescheid wusste. Die Reparaturkosten wollte die Mieterin mit der Miete verrechnen, indem sie die fällige Mieterhöhung nicht zahlte. Der Vermieter verlangte jedoch den kompletten Betrag.
Das Amtsgericht Köln (Az. 201 C 495/93) stellte sich auf die Seite des Vermieters. Die Mieterin habe trotz Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung über einen Zeitraum von sechs Monaten die Miete in voller Höhe weitergezahlt. Damit seien ihre Ansprüche gegen den Vermieter entfallen. Im Nachhinein die Reparaturkosten mit der Mieterhöhung zu verrechnen, sei unzulässig. Richtig wäre es, in der Zeit der Untätigkeit des Vermieters weniger oder gar nichts zu zahlen. OnlineUrteile.de
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