Im Hausflur oder Treppenhaus abstellen?
Leidiges Thema: Parkplatz für den Kinderwagen
Den Wagen jedes Mal nach der Benutzung die Stufen hinauf zur Wohnung oder hinab zum Keller zu tragen, ist äußerst mühsam und anstrengend. Viel einfacher ist es daher - und auch eine häufige Praxis - den Wagen im Treppenhaus bzw. Hausflur abzustellen. Doch ist das zulässig? Werden dadurch nicht die anderen Hausbewohner in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt?
Kann das Abstellen im Treppenhaus oder Hausflur verboten werden?
Das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur oder Treppenhaus ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst und daher zulässig. Diese vertragsgemäße Nutzung kann somit auch nicht durch eine Klausel im Mietvertrag verboten werden. Den Eltern könne es nicht zugemutet werden, nach jedem Gebrauch des Kinderwagens diesen in ihre Wohnung zu tragen. Nur wenn die örtlichen Gegebenheiten dazu führen würden, dass Briefkästen, Wohnungstüren oder sonstige Zugänge blockiert werden, kann das Abstellen der Wagen untersagt werden (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 46/06, Amtsgericht Düsseldorf, Az. 22 C 15963/12, Amtsgericht Aachen, Az. 84 C 512/07 und Amtsgericht Braunschweig, Az. 121 C 128/00).
Entsprechend billigte daher auch das Amtsgericht Hagen Eltern, die im zweiten Obergeschoss wohnten, das Recht zu, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, obwohl die Hausordnung das Abstellen jeglicher Gegenstände im Hausflur untersagte (Amtsgericht Hagen, Az. 9 C 217/83). Hier hätten die Mieter ein Recht auf eine Sondernutzung.
Wird der Kinderwagen in einer Nische im Treppenhaus abgestellt, so dass der Durchgang in keiner Weise behindert wird, dann stellt es eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Vermieter verlangt, den Kinderwagen zu entfernen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Az. 16 C 762/83 A sowie Amtsgericht Landau, Az. 3 C 368/87).
Gilt die Abstellerlaubnis uneingeschränkt?
Die Erlaubnis, den Kinderwagen im Treppenhaus oder Hausflur abzustellen, gilt nur für die Bewohner des Hauses. Nach Ansicht des Amtsgerichts Winsen müssen daher Besucher den Wagen in die Wohnung tragen (Amtsgericht Winsen, Az. 16 C 602/99).
Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 15 W 444/00) entschied wiederum in seinem Urteil, dass die Abstellerlaubnis nur eingeschränkt gelte. An Tagen, an denen der Kinderwagen nicht gebraucht werde oder auch zur Nachtzeit, müsse er in der Wohnung oder in dem Keller untergebracht werden. Denn die Beeinträchtigung der anderen Hausbewohner dürfe kein Dauerzustand sein, so das Gericht.
Zudem muss beachtet werden, dass der Kinderwagen im Hausflur nicht angekettet werden darf. Dies ist nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Als Begründung wird in diesem Fall angeführt: Im Notfall müsse der Kinderwagen schnell und leicht entfernt werden können (Landgericht Berlin, Az. 63 S 487/08). kostenlose-urteile.de/nd
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