Seit dem 1. Juli gelten neue Freibeträge
Pfändungsschutzkonto
Durch die gesetzlichen Erhöhungen der Freibeträge kann zum Beispiel ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflichten bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1300 Euro jetzt 1266,85 Euro von seinem Lohn behalten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge anzuwenden, auch bei bestehenden Abtretungen. Überweist der Arbeitgeber versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner die Nachzahlung zu viel überwiesener Beträge verlangen.
Die neuen Freigrenzen gelten auch beim Pfändungsschutzkonto. Betroffene müssen Sparkasse keine neuen Bescheinigungen vorlegen. Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag jedoch vom Gericht bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibetrag der Fall. Hier sollten Betroffene schnell handeln.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt (vzsa) informiert und berät Ratsuchende kostenfrei und unabhängig über ihre Rechte und bereitet sie auf den Beratungs- und Entschuldungsprozess entsprechend der individuellen Lebenslage vor. vzsa/nd
Beratung nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter (0345) 298 03-73 von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr sowie Montag und Mittwoch von 14 bis 18 Uhr.
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