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Kontrollbesuche bei Krankmeldung sind legal

Im Brandenburger Tesla-Werk gab es so viele Krankmeldungen, dass die Chefs betroffene Mitarbeiter zu Hause aufsuchten

  • Lesedauer: 4 Min.
Wenn der Arbeitgeber zweimal klingelt ...
Wenn der Arbeitgeber zweimal klingelt ...

Tesla-Mitarbeiter staunten nicht schlecht, als es an ihren Haustüren klingelte. Sie hatten sich krankgemeldet. Vor der Tür stand ihr Arbeitgeber, vertreten durch Geschäftsführer André Thierig und Personalchef Erik Demmler. Die besuchten Tesla-Mitarbeiter schlugen die Türen zu, während die Gegenseite mit der Polizei drohte. Sind solche Krankenbesuche durch den Arbeitgeber erlaubt? Muss der Mitarbeiter die Tür öffnen?

Den Chefs ging es offenbar weniger um das Wohlergehen ihrer Leute. Sie wollten kontrollieren, ob die Mitarbeiter wirklich daniederlagen. Reihenweise hatten sich Beschäftigte von Tesla Grünheide krankgemeldet. Von 12.000 Mitarbeitern waren es im August 17 Prozent. Anfang September waren noch elf Prozent krank.

Die Chefs wurden offenbar misstrauisch und schwärmten zu Hausbesuchen aus. Aber sind solche Kontrollbesuche legal? Ja, sind sie. Es ist Arbeitgebern nicht verboten, bei Arbeitnehmern zu Hause vorbeizuschauen, vor allem, wenn sie den Verdacht haben, dass sie blaumachen. Mit einem Strauß Blumen lässt sich der Kontrollbesuch als gut gemeinter Krankenbesuch kaschieren.

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Allerdings gibt es keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Tür zu öffnen. Kann ja sein, dass man fest schläft und die Klingel nicht hört. Ansonsten können Arbeitgeber den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten, wenn sie den Verdacht haben, dass sie mittels Krankmeldung betrogen werden.

Arbeitsverweigerung kann zur Kündigung führen – doch reicht es nicht, einfach nur die Weisung des Chefs zu missachten. Der Mitarbeiter muss penetrant die Arbeit verweigern. Droht ein gesunder Arbeitnehmer seinem Chef mit vorsätzlichem Krankfeiern, um Urlaub durchzudrücken, ist dies ein möglicher Grund für eine außerordentliche Kündigung (BAG-Urteil Az. 2 AZR 251/07).

Wer seinen Chef beleidigt, riskiert die Kündigung. Es reicht schon, den Vorgesetzten mit einem Emoticon in sozialen Netzwerken zu verunglimpfen. Im konkreten Fall vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 4 Sa 5/16) wurde die fristlose Kündigung zur Abmahnung abgeschwächt. Der Mitarbeiter sei sich nicht über die Tragweite im Klaren gewesen. Er habe seit 16 Jahren im Unternehmen gearbeitet, sei zu 20 Prozent behindert, müsse ein Kind und eine demente Großmutter versorgen. 

Untersagt die Firma die private Nutzung des PC oder verbietet private Mails, sollte man sich daran halten. Ein Verstoß rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung (LAG Niedersachsen Az. 12 SA 875/09). Der fristlose Rauswurf droht, wenn Mitarbeiter während der Arbeitszeit Raubkopien auf dem Firmenrechner erstellen. Allerdings muss die Firma dies nachweisen – ohne eine Schnüffelsoftware zu nutzen (LAG Hamm Az. 16 Sa 1711/15)

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Das bestätigte das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 323/10). Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter einer Kollegin auf den Hintern geschlagen – dafür wurde er abgemahnt. Danach äußerte er sich noch vier Mal sexuell über Kolleginnen und wurde entlassen.

Diebstahl, Veruntreuung oder Betrug kann eine Abmahnung zur Folge haben oder sogar die fristlose Kündigung. Doch muss auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden. So sorgte der Fall Emmely 2010 für Schlagzeilen, in dem eine Kassiererin wegen eines Pfandbons in Höhe von 1,30 Euro rausgeschmissen wurde. Das Bundesarbeitsgericht erklärte dies für unwirksam.

Angestellte, die ihrem Chef Arbeitszeit vorgaukeln, obwohl sie einfach nur die Stechuhr austricksen, können meist fristlos entlassen werden (Bundesarbeitsgericht Az. 2 AZR 381/10). Wer seinen Kollegen bittet, mitzustempeln, riskiert seinen Arbeitsplatz.

Wer spontan Urlaub nimmt, muss mit Kündigung rechnen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 8 Sa 87/18). Eine Frau war ohne Genehmigung des Arbeitgebers nach Mallorca geflogen und hatte dies nach Dienstbeginn mitgeteilt. Man traf sich vor Gericht. Die Parteien einigten sich auf fristgerechte Kündigung und Abfindung. PI/nd

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