Mietern steht Datenauskunftsanspruch gegen Vermieter zu
Urteile zum Mietrecht
Speichert ein Vermieter den Namen und die Telefonnummer des Wohnungsmieters in sein Mobiltelefon und heftet er mehrere Mietverträge ab, so ist damit die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eröffnet. Dem Mieter steht damit gemäß § 15 DSGVO ein Datenauskunftsanspruch gegen den Vermieter zu. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden (Az. 93 C 2338/20) mit Urteil vom 26. April 2021 entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung in Wiesbaden Anfang des Jahres 2020 gegen die Vermieterin auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten. Die Vermieterin war Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und vermietete die Wohnungen. Sie hatte den Namen und die Telefonnummer des Mieters in ihrem Mobiltelefon abgespeichert. Zudem hatte die Vermieterin eine Firma mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beauftragt, welche die Abrechnung in Dateiform erstellte.
Die Vermieterin hielt die Klage für unbegründet. Sie sei keine institutionelle Vermieterin und speichere keine Daten ab. Sie als private Vermieterin hefte die Mietverträge ab, sonst nichts.
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe der Anspruch auf Datenauskunft gemäß § 15 DSGVO zu. Der Anwendungsbereich der Verordnung sei eröffnet.
Es liege nach Ansicht des Amtsgerichts gemäß Art. 2 Abs.1 DSGVO eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte vor. Dies sei durch die Speicherung von Namen und Telefonnummer in einem Mobiltelefon erfüllt. Hinzukomme die Übermittlung an die Firma und die automatisierte Verwendung der Daten durch diese zum Zwecke der Erstellung der Betriebskostenabrechnung.
Zudem liege nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verarbeitung von Daten vor, die in einem Dateisystem gespeichert sind. Die Sammlung der abgehefteten Mietverträge stelle ein Dateisystem dar, da diese nach unterschiedlichen Kriterien strukturiert werden können, wie zum Beispiel nach den Namen der Mieter oder den Wohnungsnummern.
Wenn die Pflicht zur Mietzahlung entfällt
Bei Unbewohnbarkeit der Wohnung aufgrund von Sanierungsarbeiten entfällt grundsätzlich die Mietzahlungspflicht auch für Ersatzwohnung. Mietvertragsparteien können aber andere Vereinbarungen treffen.
Ist eine Mietwohnung aufgrund von Sanierungsarbeiten unbewohnbar, entfällt grundsätzlich die Mietzahlungspflicht sowohl für die Wohnung als auch für die vom Vermieter zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung. Die Mietvertragsparteien können aber eine andere Vereinbarung treffen. Dies hat das Landgericht Berlin (Az. 67 S 336/20) mit Urteil vom 25. März 2021 entschieden.
Um Folgendes ging es im dem Fall: Nach einem Wasserschaden musste eine 130 Quadratmeter große Wohnung in Berlin umfassend saniert werden. Für den Zeitraum der Arbeiten von Mai 2019 bis Januar 2020 stellte der Vermieter den Mietern eine Ersatzwohnung im Seitenflügel desselben Anwesens zur Verfügung.
Die Ersatzwohnung war nur 90 Quadratmeter groß, litt unter Schimmelerscheinungen und war mit einem stark verschmutzten Herd ausgestattet. Zudem konnten die Mieter nicht sämtliche Möbel in die Ersatzwohnung mitnehmen. Die Mieter zahlten in der Zeit der Sanierungsarbeiten keine Miete. Damit war der Vermieter nicht einverstanden. Er führte an, dass die Mieter zumindest für die Ersatzwohnung eine Miete zahlen müssten.
Da die Mieter weiterhin keine Miete zahlten, kündigte der Vermieter den Mietvertrag und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hielt die Kündigung wegen Zahlungsverzugs für unwirksam und wies die Räumungsklage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam sei. Ein Zahlungsverzug habe nicht vorgelegen.
Die Mieter seien in der Zeit von Mai 2019 bis Januar 2020 von der Mietzahlungspflicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB befreit gewesen, so das Landgericht. Denn in diesem Zeitraum sei die Mietsache aufgrund der Sanierungsarbeiten unbewohnbar gewesen. Dem Wegfall der Mietzahlungspflicht stehe nicht entgegen, dass den Mietern eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wurde. Der Vermieter habe nicht nachweisen können, dass die Parteien eine Vereinbarung zum Austausch des Mietobjekts und dem Fortbestehen der Mietzahlungspflicht getroffen hätten.
Es liege nach Auffassung des Landgerichts auch keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend vor, dass durch das zu Verfügungsstellung der Ersatzwohnung das Recht zur Mietminderung wegen der Unbewohnbarkeit der Wohnung entfällt. Dies lasse sich aus § 536 BGB nicht ableiten. Eine solche Vereinbarung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter eine mit der vermieteten Wohnung vergleichbare und gleichwertige Wohnung zur Verfügung gestellt hätte.
Dies sei aber angesichts der geringeren Wohnungsgröße, ihrer minderwertigen Ausstattung und Beschaffenheit sowie der fehlenden Möglichkeit, sämtliche Möbel unterzubringen, nicht der Fall gewesen.
Rechtzeitige Mietzahlung mit Gutschrift auf Konto?
Die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung setzt nicht die Gutschrift auf dem Konto des Vermieters voraus. Mieter haften nicht für eine fehlerhaft ausgeführte Überweisung der Bank.
Es genügt, dass der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt hat und sein Konto ausreichend gedeckt ist. Für eine von der Bank fehlerhaft ausgeführte Überweisung haftet der Mieter nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az. 65 S 189/20) mit Urteil vom 10. Dezember 2020 vor.
Folgender Sachverhalt stand zur gerichtlichen Verhandlung an: Die Mieter einer Wohnung in Berlin erhielten im November 2019 eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Zahlungsrückstände. Nach Angaben der Vermieterin habe sie die Mietzahlungen für die Monate August und November 2019 nicht erhalten. Die Mieter führten an, die Miete für August gezahlt zu haben. Sie haben einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt. Zudem sei ihr Konto entsprechend belastet worden. Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass die Bank die Überweisung fehlgeleitet hatte. Die Vermieterin hielt dies dennoch für unerheblich und erhob Räumungsklage.
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht, da die fristlose Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Mieter seien mit der Zahlung der Miete für August 2019 nicht in Verzug. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genüge es, so das Landgericht, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt hat und das Konto des Mieter auch ausreichend gedeckt ist. Dem haben die Mieter Rechnung getragen.
Mietkaution muss an die Erben ausgezahlt werden
Verstirbt der Mieter, so steht den Erben ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu.
Das Versterben des Mieters in der Wohnung gehört - juristisch formuliert - zum vertragsgemäßen Gebrauch. Daher kann der Vermieter die Auszahlung der Mietkaution an die Erben nicht mit der Begründung verweigern, ihm seien Kosten wegen der Reinigung der Wohnung entstanden. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg (Az. 15 C 59/20) mit Urteil vom 24. November 2020 entschieden.
Im Oktober 2018 war der Mieter in seiner Wohnung verstorben. Da der Leichnam erst nach einigen Tagen gefunden wurde, musste die Vermieterin die Wohnung reinigen und auch das Laminat neu verlegen lassen. Insgesamt entstanden ihr Kosten von über 3000 Euro. Die Vermieterin weigerte sich aufgrund dessen die Mietkaution in Höhe von 2000 Euro an die Erben des verstorbenen Mieters auszuzahlen.
Die Erben erhoben Klage. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied zu ihren Gunsten. Ihnen stehe die Auszahlung der Mietkaution zu. Der Vermieterin stehe aus dem Mietvertrag keine Ansprüche zu. Denn das Sterben in der Mietwohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. kostenlose-urteile.de/nd
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