Bei Nebenwohnung nicht automatisch befreit

fragen & antworten rund um den rundfunkbeitrag

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Zwar hat bereits 2018 das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Inhaber von Nebenwohnungen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt zahlen müssen. Doch die Befreiung erfolgt nur auf Antrag. Silke Vollbrecht, Beraterin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB), beantwortet wichtige Fragen zum Rundfunkbeitrag.

Rundfunkbeitrag

Der Rundfunkbeitrag ersetzt seit 2013 die Rundfunkgebühr, die auch »GEZ-Gebühr« genannt wurde. Seitdem zahlen jeder Haushalt und jede Betriebsstätte die Abgabe für die öffentlich-rechtlichen Sender, und zwar unabhängig davon, ob Empfangsgeräte vorhanden sind. Derzeit liegt die Abgabe bei 17,50 Euro pro Monat und Haushalt - egal, wie viele Menschen dort leben. Eine Befreiung von der Beitragspflicht aus sozialen Gründen ist möglich.

Der Rundfunkbeitrag sollte ab der kommenden Beitragsperiode (2021 bis 2024) um 86 Cent auf 18,36 Euro steigen. Damit der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Kraft treten kann, müssen ihn alle 16 Landesparlamente ratifizieren. Sachsen-Anhalt zog die Ratifizierung im Parlament zurück. Nach dem am 5. August 2021 vom Bundesverfassungsgericht verkündeten Beschluss war das verfassungswidrig (nd berichtete). Die Beitragserhöhung auf 18,36 Euro wurde daraufhin vom Bundesverfassungsgericht mit Wirkung vom 20. Juli 2021 in Kraft gesetzt. dpa/nd

Wer kann einen Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrages in der Nebenwohnung stellen?

Beitragszahler und Beitragszahlerinnen, die nachweislich den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung bezahlen, können sich von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages für eine Nebenwohnung befreien lassen. Gleiches gilt, wenn in der Hauptwohnung der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner den Beitrag entrichtet. Die Befreiung gilt dann aber nur für Sie als antragstellende Person. Sind Sie mit Partner*in sowohl in Haupt- und Nebenwohnung gemeldet, können Sie gemeinsam einen Antrag auf Befreiung für die Nebenwohnung stellen. Falls in der Nebenwohnung weitere erwachsene Personen leben, müssen Sie dies dem Beitragsservice melden. Der Beitragsservice prüft dann, ob diese Personen möglicherweise beitragspflichtig sind.

Ab wann gilt die Befreiung?

Die Befreiung greift grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung. Einzige Ausnahme: Eine Befreiung rückwirkend bis zu drei Monate vor der Antragstellung ist erstmalig nach Eintreten der Befreiungsvoraussetzungen möglich. Das bedeutet: Bei Einzug in eine Nebenwohnung haben Sie maximal drei Monate Zeit, diese vom Rundfunkbeitrag zum Monatsbeginn des Einzugs befreien zu lassen. Verpassen Sie diese Frist, greift die Befreiung erst ab dem Monat der Antragstellung.

Wie stellt man den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht?

Wenn Sie sich vom Beitrag für Ihre Zweitwohnung befreien lassen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit genauer Bezeichnung der Haupt- und Nebenwohnung stellen. Als Nachweise können Sie entweder einen melderechtlichen Nachweis, aus der Haupt- und Nebenwohnsitz hervorgehen, oder eine Kopie des Zweitwohnungssteuerbescheides einreichen. Außerdem müssen Sie die Beitragsnummer angeben, unter der in der Hauptwohnung bereits gezahlt wird.

Mit Hilfe des Online-Formulars auf www.rundfunkbeitrag.de können Betroffene den Antrag auf Beitragsbefreiung online ausfüllen. Ein PDF-Formular zum Ausdrucken ermöglicht aber auch die postalische Beantragung beim Beitragsservice, die unbedingt mit einem nachweislichen Schreiben erfolgen sollte. VZB/nd

Für individuelle Fragen können Verbraucher*innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

Beratungs-Hotline Rundfunkbeiträge unter (0331) 98 229 299 jeden Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr. Beratungstermin telefonisch oder vor Ort nur nach Terminvereinbarung unter (0331) 98 22 99 95 (montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung oder E-Mailberatung auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung

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