Eigentumswohnung ist unbewohnbar

Wasserschaden

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Im Dezember 2009 kam es in einer Eigentumswohnung zu einem Leitungswasserschaden. Der Eigentümer der Wohnung, Herr H., meldete den Vorfall seiner Wohngebäudeversicherung, die sich jedoch grundlos weigerte, den Schaden zu regulieren.

Der Eigentümer H. verklagte daraufhin die Versicherung auf Zahlung. Der Prozess zog sich jedoch jahrelang hin. 2013 schickte endlich das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Sachverständigen in die betroffene Wohnung, um ihren Zustand im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens zu überprüfen.

Da die Wohnung unbewohnbar war, konnte der Eigentümer sie lange nicht vermieten. Trotzdem wollte er offenbar die Sanierung nicht vorfinanzieren.

Erweiterung der Klage

Stattdessen erweiterte Herr H. die Klage und verlangte vom Versicherungsunternehmen zusätzlich Schadenersatz für den Mietausfall. Im vergangenen entschied das Landgericht, dass die Versicherung dem Eigentümer wegen pflichtwidrig verzögerter Schadenregulierung Schadenersatz für entgangene Mieteinnahmen schulde.

Überwiegend gehe jedoch der Mietausfall auf das Konto des Wohnungseigentümers selbst, betonte das Landgericht, daher sei sein Anspruch zeitlich zu begrenzen.

Nach der gerichtlichen Beweissicherung, die im Jahr 2013 stattgefunden hatte, hätte Herr H. die Wohnung erst einmal auf eigene Kosten sanieren lassen müssen, um den Mietausfall einzuschränken. Deshalb stehe Herrn H. Schadenersatz nur bis Januar 2014 zu.

Berufung zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 8 U 3174/20) wies allerdings die Berufung des Eigentümers gegen das Urteil des Landgerichts zurück

Für Herrn H. wäre es möglich und wohl auch zumutbar gewesen, die Wohnung zunächst mit seinen eigenen Mitteln in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Nach dem Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung sei es nämlich nicht mehr nötig gewesen, sie in dem Zustand vom Dezember 2009 zu belassen, um den Schaden dokumentieren zu können.

Der Zahlungsanspruch gegen die Versicherung habe damit festgestanden. Außerdem sei durch den jahrelangen Leerstand weitaus mehr Verlust entstanden, als die Sanierung letztendlich insgesamt gekostet hätte. OnlineUrteile.de

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