Das Gericht nannte Türöffner, Gegensprechanlage und Treppenhausbeleuchtung

Was zum Mindeststandard von mietwohnungen gehören sollte

  • Lesedauer: 2 Min.

Die Frage, ob tatsächlich ein Mangel an der Mietsache vorliegt oder nicht und der Mieter somit berechtigt ist, weniger Miete zu zahlen, führt häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dabei ist es immer auch eine Abwägungssache, ob ein Zustand schon als Mangel bezeichnet werden kann.

Dies ist von vielerlei Faktoren abhängig: Wenn es sich um eine Wohnung handelt, die auch aufgrund ihrer Ausstattung zu einem hohen Preis angemietet wurde, kann der Mieter sicher einen anderen Maßstab eher anlegen als bei einer Wohnung, die günstig angemietet wurde und gegebenenfalls bereits seit Jahrzehnten ohne Mieterhöhung bewohnt wird. Es ist also auch immer eine Einzelfallentscheidung des Richters, ob ein Mangel vorliegt, und wenn ja, in welcher Höhe dieser zur Minderung der Mieter berechtigt.

Hilfreich ist es bei der Bewertung immer, wenn über einzelne Kriterien bereits gerichtliche Entscheidungen vorliegen, auf die sich der Mieter berufen kann. In diesem Zusammenhang verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az. 8 L 3058/20), die auf den 29. Januar 2021 datier ist.

Hier wehrte sich der Vermieter gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung, in der er zur Durchführung bestimmter Arbeiten an seinen Wohnungen verpflichtet wurde. Er war der Auffassung, dass diese Arbeiten nicht von ihm geschuldet seien, eine Beeinträchtigung der Mieter liege nicht vor.

Das sah das Gericht jedoch anders. Es bestätigte die Verfügung und verurteilte den Vermieter unter anderem dazu, einen funktionierenden Türöffner mit Gegensprechanlage und eine intakte Treppenhausbeleuchtung in dem Haus sicherzustellen.

Diese Ausstattungsmerkmale, so das Gericht, gehören zu dem zeitgemäßen Mindeststandard in mehrgeschossigen Mietwohnhäusern. Sie dienen insbesondere auch der Sicherheit der Mieter und Dritter, die sich in dem Gebäude aufhalten.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter auf diverse Anzeigen von Mietern nicht reagiert, so dass zunächst die Verfügung erging, die auch in der eingangs genannten Entscheidung durch das Gericht bestätigt wurde. DAV/nd

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