Mieterin wünschte viel Glamour und glitzernde Farbpartikel
Grenzen der Farbgestaltung in einer mietwohnung
Der vorliegende Fall: Als die Mieterin in die Wohnung eingezogen war, waren alle Wände in den Räumen weiß gestrichen. Das war ihr wohl zu eintönig, denn sie wollte ein wenig Glamour um sich herum.
Die Frau ließ also die Wände in den Räumlichkeiten neu dekorieren. Dafür verwendete sie eine blau-grüne Wandfarbe, die zudem noch Glitzerpartikel enthielt. Dadurch schillerten und glitzerten die Wände ungemein, wenn das Licht in einem bestimmten Winkel in den Raum einfiel.
Im Februar 2020 endete das Mietverhältnis. Schon Monate zuvor hatte die Vermieterin die Mieterin aufgefordert, die glitzernden Wände beim Auszug überstreichen zu lassen. Da sich die Frau weigerte zu renovieren, beauftragte die Vermieterin eine Malerfirma und verklagte die Mieterin auf Kostenübernahme.
Das Amtsgericht Paderborn (Az. 57 C 44/20) erklärte die Forderung für berechtigt. Habe ein Mieter die Mietsache dezent dekoriert übernommen, müsse er/sie die Wohnung auch neutral gestaltet zurückgeben. Das gelte auch dann, wenn die farbliche Gestaltung der Mietsache im Mietvertrag nicht geregelt sei, führte das Gericht zur Entscheidung an.
Denn Mieter müssten auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht nehmen. Dieses Interesse bestehe darin, die Wohnung so unkompliziert nur wie möglich wieder vermieten zu können. Dieser Grundsatz setze eine Farbgebung voraus, die den Geschmack möglichst vieler Mietinteressenten treffe. Die von der Mieterin gewählte Dekoration sei aber nicht unauffällig dezent, sondern apart und ungewöhnlich - insbesondere wegen der Glitzerpartikel in der Farbe.
Deshalb wäre die Mieterin verpflichtet gewesen, die Wände beim Auszug in dezenten Farben zu überstreichen. Da die Mieterin dies abgelehnt habe, müsse sie nun die Malerkosten erstatten. OnlineUrteile.de
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