Renoviert oder unrenoviert?

Streit vor gericht

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Von solch einem Zustand könne man nicht mehr sprechen, wenn in einer Wohnung eine Wand mit Dreiecken bemalt ist, eine lila-grüne Bordüre an den Wänden angebracht wurde und zudem auf einer Decke ein Sternenhimmel aufgeklebt ist. Dies hat das Landgericht Krefeld (Az. 2 S 26/20) in seinem Urteil vom 25. August 2021 entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2019 verlangte die Vermieterin beim Auszug vom Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Der Mieter weigerten sich aber, diesem Verlangen nachzukommen. Er führte an, dass ihm die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. So befand sich zum Zeitpunkt des Einzugs im Kinderzimmer eine lila-grüne Bordüre und weiterhin ein aufgeklebter Sternenhimmel. Zudem war eine Wand im Wintergarten mit Dreiecken und der Farbe Orange bemalt.

Der Mieter erhob schließlich Klage vor Gericht auf die Auszahlung der Mietkaution. Dem Mieter stehe der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu, urteilte das Amtsgericht Krefeld und gab der Klage statt. Der Mieter sei nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet, da ihm die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. Der Dekorationszustand der Wohnung bei Einzug spreche gegen das Vorliegen einer renovierten Wohnung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Wohnung werde dann in einem renovierten Zustand übergeben, wenn sie allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben. Dies sei hier angesichts der vorhandenen Dekorationen beim Einzug nicht der Fall gewesen. Die individuelle Farbgestaltung von Decken und Wänden stelle bei Übernahme einer Wohnung ein gewichtiges Indiz für eine nicht renovierte Wohnung dar.

Es sei nach Ansicht des Landgerichts unerheblich, dass die Mieter zum Zeitpunkt des Einzugs mit dem Dekorationszustand der Wohnung einverstanden waren. Daraus könne nicht die wechselseitige Vereinbarung der Mietvertragsparteien betreffend das Vorliegen eine renovierten Wohnung oder der Verzicht auf einen Ausgleich gefolgert werden. DAV/nd

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