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Privat ist keine Lösung

Neubau und Wohnungskonzerne helfen nicht gegen den Mietenwahnsinn

  • Nicolas Šustr
  • Lesedauer: 4 Min.

Das »Bündnis für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen« ist eines der Flaggschiffprojekte der designierten Regierenden Bürgermeisterin Franziska Giffey (SPD), das auch im Koalitionsvertragsentwurf mit den Grünen und Die Linke verankert ist. Der am Montag veröffentlichte Mietspiegel des »Bündnis«-Vorbilds Hamburg zeigt jedoch, dass auch starker Neubau den Mietanstieg nicht zwangsläufig bremst. Obwohl seit 2011 in der Hansestadt fast 114 000 neue Wohnungen auf den Weg gebracht worden sind, sind die Mieten allein in den vergangenen zwei Jahren um 7,3 Prozent gestiegen.

Größter Partner in dem von Giffey angestrebten »Bündnis« wird der Wohnkonzern Vonovia inklusive des frisch einverleibten Konkurrenten Deutsche Wohnen mit zusammen rund 130 000 Mietwohnungen sein. Letztere sorgt aktuell gerade wieder für Ärger beim Thema Betriebskosten. »Die Deutsche Wohnen missachtet eiskalt ein Urteil des Landgerichts Berlin zu den Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern«, sagt Marcel Eupen, Erster Vorsitzender des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV), zu »nd«.

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Im April hatte das Landgericht Berlin in einem Urteil entschieden, dass diese Kosten »nicht als Betriebskosten auf den Wohnraummieter abwälzbar« sind, nur für die Wartungskosten sei das der Fall (Az. 67 S 335/20). Die Freude sei groß gewesen, erinnert sich Eupen. »Noch größer war die Freude, als feststand, dass die Deutsche Wohnen das Urteil akzeptiert und keine Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat«, so der Mieterschützer weiter. Nachdem der Konzern dann noch die Kosten entsprechend des Urteils erstattet hatte, hätten die siegreichen Kläger - Mieter aus dem Falkenhagener Feld in Spandau - gedacht, dass sie mit der Rauchmeldermiete nicht mehr behelligt werden.

Umso größer sei das Erstaunen gewesen, als die Mieter im Oktober die Betriebskostenabrechnung für 2020 erhielten. Aus dem »nd« vorliegenden Schreiben geht hervor, dass sie sowie alle anderen 102 Mietparteien ihrer Wirtschaftseinheit erneut mit den Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder belastet worden waren. »Nach Widerspruch durch den AMV erstattete die Deutsche Wohnen zwar umgehend die Kosten, jedoch nur ›aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht‹«, berichtet Marcel Eupen.

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Der AMV hätte nach dem Urteil des Landgerichts Berlin erwartet, »dass die Deutsche Wohnen freiwillig Erstattungen der Mietkosten der Rauchwarnmelder an ihre berlinweit betroffenen Mieterinnen und Mieter vornimmt und in Zukunft davon absieht, mit diesen Kosten über ihre Betriebskostenabrechnungen ihre Mieter zu Unrecht zu belasten«. Es sei an Chuzpe nicht zu übertreffen, »stattdessen dreist so weiterzumachen, als ob es das maßgebliche Urteil des Landgerichts Berlin nicht gibt«, so Marcel Eupen. »So verhält sich kein seriöser Großvermieter, es sei denn, er will Eigenwerbung für die Enteignung und Vergesellschaftung seines Wohnungsbestandes machen.«

Deutsche-Wohnen-Sprecher Marco Rosteck ficht das nicht an. Die Rechtsprechung zur Umlagefähigkeit der Anmietung von Rauchwarnmeldern sei bislang nicht einheitlich, erklärt er auf nd-Anfrage. »Verschiedene Gerichtsurteile deutschlandweit haben die Umlagefähigkeit in der Vergangenheit bestätigt. Und damit auch unsere Rechtsposition zu diesem Thema, an der wir festhalten«, so Rosteck weiter.

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Dass die sogenannte zweite Miete eine einträgliche Einkommensquelle sein kann, zeigt das Gebaren von Deutschlands größtem Vermieter, der Vonovia. Ende Oktober errangen Dresdner Mieter einen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 114/21) mit bundesweiter Relevanz wegen nicht nachvollziehbarer Hausmeisterkosten.

Vonovia lässt über eine Reihe von Tochterunternehmen Dienstleistungen rund um das Haus erledigen. »Durch dieses Insourcing entsteht eine enorme Intransparenz. In dem maßgeblichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Vonovia Kundenservice GmbH und der Vonovia Immobilienservice GmbH, der die Hausmeisterleistungen regelt, ist keine konkrete Vergütung geregelt«, erläutert Marcel Eupen vom AMV. In den Monatsrechnungen würden keine konkreten Leistungen genannt. »Es heißt dort beispielsweise: ›60 x Hausmeisterleistungen gemäß Leistungsverzeichnis‹«, so der Mieterschützer. Damit seien die Rechnungen »nicht prüffähig«.

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Laut Bundesgerichtshof muss Vonovia in Zukunft die Unterlagen vorlegen, die eine Aussage über die der Vonovia Kundenservice GmbH entstandenen Kosten geben. »Hierzu ist die Vonovia allerdings zumindest für die Vergangenheit nicht in der Lage, da unstreitig bis 2019 überhaupt keine Vergütungsvereinbarung mit Preisen existiert«, so Eupen.

»Der AMV empfiehlt allen Mieterinnen und Mietern, innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist Widerspruch gegen die Abrechnung 2020 und später auch gegen die Abrechnung 2021 einzulegen und den Nachweis der tatsächlichen Hausmeisterkosten und der dienstvertraglichen Grundlagen zu verlangen«, sagt Eupen. Sollte Vonovia die Kosten weiter nicht belegen können, »werden die Hausmeisterkosten nicht geschuldet«. Sie müssten dann nicht gezahlt oder könnten zurückgefordert werden.

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