Reisende müssen die Rückholflüge in der Coronazeit teils bezahlen
verwaltungsgericht berlin
Das aber akzeptierten einige der in der Corona-Pandemie aus dem Ausland zurückgeholten Touristen nicht und zogen vor Gericht. Doch das Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 34 K 33.21 und Az. VG 34 K 313.21) entschied am 17. Dezember 2021, dass sich die zurückgeholten Touristen an den Kosten der staatlich organisierten Charter-Rückflüge beteiligen müssen.
Die Bundesregierung durfte demnach von den Reisenden einen Teil der Kosten zurückverlangen. Die Pandemie sei ein Katastrophenfall. »Die Rückholaktion war erforderlich, um den Menschen zu helfen«, sagte die Richterin. Die von den Reisenden verlangten Pauschalsummen für die Flüge seien zulässig und auch nicht zu hoch gewesen. Die Urteile in den beiden verhandelten Fällen sind noch nicht rechtskräftig. Berufungen wurden zugelassen.
Das Gericht wies zwei beispielhafte Klagen von Familien ab, die diese Kostenbeteiligung nicht zahlen wollten. Geklagt gegen diese Zahlungsbescheide hatten insgesamt etwa 140 Touristen. Sie gehörten zu den etwa 67 000 Touristen, die ab Mitte März 2020 von der Bundesregierung mit rund 270 Charterflügen nach Deutschland zurückgebracht wurden. Das kostete 95 Millionen Euro.
Verhandelt wurde die Klage einer sechsköpfigen Familie, die aus Mexiko geholt wurde und 600 Euro pro Person zahlen sollte. Der Charterflug der Lufthansa mit 282 Passagieren kostete das Auswärtige Amt laut Gericht 612 000 Euro, 2170 Euro pro Passagier. Außerdem ging es um eine dreiköpfige Familie, die aus Neuseeland zurückflog und pro Person 1000 Euro zahlen sollte. Für den leeren Hinflug und den Rückflug aus Neuseeland mit 300 Passagieren berechnete die Lufthansa 99 500 Euro, mehr als 3300 Euro pro Sitzplatz.
Die Richterin am Berliner Verwaltungsgericht führte zur Sachlage aus, die Regierung sei laut Gesetz berechtigt gewesen, diese Auslagen zurückzuverlangen. Die geforderten Pauschalsummen hätten »deutlich unter den tatsächlichen Kosten« gelegen.
Alle Reisenden unterschrieben damals, dass sie sich an den Kosten beteiligen würden. Für Flüge von den Kanaren und Nordafrika verlangte das Auswärtige Amt später 200 Euro zurück, aus dem südlichen Afrika und der Karibik kostete es 500 Euro, aus Südamerika und Asien 600 Euro, aus Neuseeland und Australien 1000 Euro.
Die Anwälte der Kläger trugen vor, die Reisenden hätten zum Teil bereits billigere Rückflüge gebucht, die nicht erstattet worden seien. Zudem gelte das entsprechende Konsulargesetz zur Hilfe in Katastrophenfällen nicht für den Pandemiefall, es sehe auch keine pauschale Kostenbeteiligung vor. Die Bundesregierung habe außerdem keine billigeren Flugangebote eingeholt.
Die Vertreter des Auswärtigen Amtes erwiderten, man habe die Flugpreise schon deutlich niedriger angesetzt als die tatsächlichen Kosten. Die Pauschalbeträge sollten Ungerechtigkeiten bei unterschiedlich teuren Charterflügen vermeiden. »Wir haben die günstigsten Varianten gewählt«, sagte eine Beamtin, die bei der Organisation der größten Rückholaktion in der Geschichte der Bundesrepublik dabei war.
Es sei zu der Zeit zum Teil extrem schwierig gewesen, überhaupt noch Flugzeuge zu finden und Landeerlaubnisse zu erhalten. Man habe den Touristen zudem später die Ratenzahlungen in kleinen Beträgen und Fristverlängerungen angeboten. Die Rückerstattung der Kosten für Konsulartätigkeiten und Bustransporte seien gar nicht erst verlangt worden. Die Organisation der Rückreise der mehr als 60 000 Menschen sei extrem aufwendig gewesen, so das Auswärtige Amt vor Gericht. dpa/nd
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