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- Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Noch nicht abgehakt
Ulrike Henning über die Entscheidung zur Teil-Impfpflicht
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Freitag klären sich die Fronten zumindest etwas: Im Eilverfahren wurde abgelehnt, die Vorschriften zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorläufig außer Kraft zu setzen. Nun steht zwar die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Regel im eigentlichen Verfahren noch aus.
Die Argumentation der Verfassungsrichter zeigt jedoch schon jetzt, wohin die Reise gehen wird: Demnach erscheint es wesentlich wahrscheinlicher, dass vulnerable Menschen durch eine Sars-CoV-2-Ansteckung geschädigt werden, als dass jemand einen gravierenden Impfschaden erleidet. Damit können alle Befürworter dieser Teilimpfpflicht schon einmal etwas aufatmen.
Einen Pferdefuß hat das Ganze jedoch: Der zuständige Erste Senat des Verfassungsgerichtes bemängelte nämlich, dass im Infektionsschutzgesetz nichts Genaues zum Impf- und Genesenennachweis steht. Das Gesetz verweist auf eine Verordnung, diese aber wiederum auf Vorgaben des Paul-Ehrlich-Institutes und des Robert-Koch-Institutes. Damit bleibt zu viel im Unklaren, was sauber geregelt werden muss – unter anderem, wie Arbeitgeber mit der Situation umgehen können.
Alles, was ungeregelt bleibt, ob mit dem Rückhalt eines Urteil des Verfassungsgerichtes oder ohne, wird das Agieren in den betroffenen Gesundheits- und Pflegebetrieben noch komplizierter machen – bis hin zu den Gesundheitsämtern, die hier entscheiden müssen. Schon jetzt setzen einige die Hoffnung auf eine Impfpflicht ohne Kontrolle. Laxes Vorgehen oder Wegsehen könnten noch dadurch befördert werden, dass demnächst die Inzidenzen deutlich absacken und die Belastung der Krankenhäuser sinkt.
Unabhängig von einer Entscheidung aus Karlsruhe muss deshalb die Bundesregierung auch die Aussetzung oder Nachbesserung eines bestehenden Gesetzes erwägen, wenn es nicht praktikabel oder gar nicht zeitgemäß ist.
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