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Link zu »Indymedia Linksunten« laut Gericht legal

Landgericht Karlsruhe weist Anklage gegen Radioredakteur zurück und ordnet Entschädigung an

Gegen das Verbot von »Linksunten« hatten im August 2017 wie hier in Frankfurt in verschiedenen Städten hunderte Menschen demonstriert.
Gegen das Verbot von »Linksunten« hatten im August 2017 wie hier in Frankfurt in verschiedenen Städten hunderte Menschen demonstriert.

Das Landgericht Karlsruhe lässt die Anklage gegen einen Redakteur des Freien Radios Dreyeckland (RDL) nicht zu. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte dem langjährigen Mitarbeiter des unabhängigen Senders Fabian Kienert vorgeworfen, in einem Artikel auf die 2017 verbotene Internetplattform »Indymedia Linksunten« verlinkt zu haben. Damit habe Kienert eine verbotene Organisation unterstützt, so die Staatsanwaltschaft. Diese Darstellung wies das Gericht jedoch zurück. Die Verlinkung sei Teil der journalistischen Aufgaben und daher keine strafbare Unterstützung einer verbotenen Vereinigung, hieß es dazu am Dienstag in einem Beschluss. Auch die im Januar angeordneten Durchsuchungen von Wohnungen und Redaktionsräumen des Radios waren demnach rechtswidrig, folgert die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF), die den Redakteur vor Gericht unterstützt.

»Linksunten« war 2017 vom damaligen Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) nach dem Vereinsgesetz verboten worden, da sich ihr Zweck und ihre Tätigkeiten »gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten«. Im Juli 2022 hatte Kienert auf der Webseite von RDL über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen »Bildung einer kriminellen Vereinigung« gegen die Internetplattform berichtet. Dazu verlinkte der Redakteur auch auf die Webseite des Portals.

In seinem ausführlich begründeten Beschluss stellt das Landgericht fest, dass die Setzung eines Links im konkreten Fall keine Unterstützung der weiteren Betätigung einer verbotenen Vereinigung darstellt. Verlinkungen seien im Journalismus üblich und gehörten zum geschützten Bereich der freien Berichterstattung, wie sie in Artikel 5 des Grundgesetzes festgeschrieben ist.

»Kaum noch abgrenzbare Förmelei«

Es fehle zudem an Erkenntnissen, dass »Linksunten« überhaupt noch weiterexistiere, so der Beschluss, der dem »nd« vorliegt. Ein nicht mehr existenter Verein könne demnach auch nicht unterstützt werden. Auch eine »Ersatzorganisation« sei nicht erkennbar, vielmehr sei sehr deutlich, dass die Webseite seit Januar 2020 ausschließlich als Archiv online sei, so das Gericht. Dies werde auch in den staatsanwaltlichen Stellungnahmen und Durchsuchungsbeschlüssen nicht anders behauptet.

Das Gericht bewertet in seinem Beschluss auch den RDL-Artikel vom August 2022, der schließlich zur Durchsuchung führte. Unter anderem hatte die Staatsanwaltschaft dessen Titel »Linke Medienarbeit ist nicht kriminell!« beanstandet. Jedoch seien Überschriften gewöhnlich »verkürzt, provokativ oder gar reißerisch, um als ›Blickfang‹ den Leser zu erreichen«, heißt es in dem Beschluss. Hiervon dürfe keine strafrechtliche Relevanz abgeleitet werden. Auch die Bebilderung (eine Hauswand mit dem gesprühten Schriftzug »Wir sind alle linksunten«) dürfe »nicht ohne Weiteres dem Autor als dessen Meinung entsprechend zugerechnet« werden.

Der Beschluss ist auch aus netzpolitischer Perspektive interessant. »Anhand einer Prüfung mittels der sogenannten Wayback Maschine« habe das Gericht zudem in Erfahrung gebracht, dass das Archiv seit dem 16. Januar 2020 durchgängig unter https://linksunten.indymedia.org abrufbar ist, heißt es darin. Dies erklärten die Betreiber auch in einer »Selbstbeschreibung« vom gleichen Datum. »Insbesondere ist die bloße Existenz des statischen Archivs nicht als weitere Betätigung der ursprünglichen dynamischen Internetplattform zu werten«, so der Beschluss.

In einem längeren Absatz befasst sich der Beschluss außerdem mit der Art der Nennung eines Links im Rahmen journalistischer Berichterstattung. Möglich sei eine tatsächliche Verlinkung, wonach ein Klick genügt, um auf die Seite zu gelangen, oder aber nur die Nennung der Webadresse, die noch in den Browser kopiert werden müsse. Auch könnten lediglich Suchbegriffe wie »linksunten« und »Archiv« benannt werden, unter denen die Webseite schließlich auffindbar sei. Es handele sich aber »um bloße – kaum noch abgrenzbare – Förmelei«, wenn dies in der juristischen Bewertung einer Linksetzung auch noch berücksichtigt werden müsse, erklärt das Gericht.

Staatskasse muss Kosten übernehmen

Laut dem Beschluss müssen die Angeklagten auf Kosten der Staatskasse entschädigt werden. Das gilt auch für die mehrtägige Beschlagnahme eines Laptops, eines Handys sowie von sechs Speichermedien. Auch sämtliche Kosten des Verfahrens muss die Staatskasse übernehmen.

Wegen der hohen Bedeutung für das Redaktionsgeheimnis und den Informantenschutz ordnete das Landgericht außerdem an, dass die Polizei die angefertigten Kopien der beschlagnahmten Datenträger löschen muss. In einer Stellungnahme verlangt RDL, dass die Löschung im Beisein von Datenschutzexperten erfolgt.

Ob das Verbot von »Linksunten« die Pressefreiheit verletzt, wurde indes nie gerichtlich überprüft. Entsprechende Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie eine Verfassungsbeschwerde wurden aus formalen Gründen abgewiesen. Das Urteil dürfte jedoch Konsequenzen für die von RDL und den betroffenen Journalisten eingelegten Beschwerden gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse haben. Hierüber hat das Landgericht noch nicht entschieden.

»Die Hausdurchsuchung hat meine Privatsphäre verletzt. Und sicher sind Journalisten verunsichert worden, wie sie über verbotene Organisationen berichten dürfen«, kritisiert der von der Durchsuchung betroffene Kienert. »Die Ermittlungen gegen Radio Dreyeckland hätten gar nicht erst eingeleitet werden dürfen. Das muss Konsequenzen haben«, so der Redakteur.

»Staatsschutzabteilung mit ihrer antilinken Agenda«

»Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für freie und kritische Presseberichterstattung in ganz Deutschland«, betont David Werdermann, Jurist und Verfahrenskoordinator bei der GFF. Die Verteidigerin von Fabian Kienert, Angela Furmaniak, kritisiert eine »politisch motivierte Strafverfolgung« und zeigt sich über den Beschluss ebenfalls erfreut: »Es ist wichtig, dass das Landgericht die Staatsanwaltschaft in die Schranken gewiesen hat. Kritik an staatlichem Handeln ist die grundlegende Aufgabe der Presse«, so die Anwältin. Einschüchterungsversuchen wie gegen RDL sei es zu verdanken, dass Deutschland im Ranking der Pressefreiheit nicht mehr unter den ersten 20 Ländern liegt, erklärt RDL-Anwalt Lukas Theune.

Die politische Bewertung der Arbeit von RDL obliegt dem beim Landeskriminalamt angesiedelten Staatsschutz, der dazu an die Staatsanwaltschaft berichtet. Beiden müsse klar gewesen sein, dass sie sich juristisch auf äußerst dünnem Eis bewegen, vermutet der RDL-Geschäftsführer Andreas Reimann, dessen Privatwohnung wegen seiner Funktion als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts ebenfalls durchsucht wurde. »Die Staatsschutzabteilung mit ihrer antilinken Agenda ist eine Gefahr für die Grundrechte und muss aufgelöst werden«, fordert deshalb der RDL-Geschäftsführer Kurt-Michael Menzel. Das Radio verlangt »eine ausführliche politische Aufarbeitung des Falles«, der einen rechtswidrigen Eingriff in die Presse- und Rundfunkfreiheit darstelle.

Die Staatsanwaltschaft kann gegen die Nichtzulassung der Anklage Beschwerde einlegen, die dann vor dem Oberlandesgericht verhandelt wird.

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