Gesetzliche Rente: Kindererziehungszeiten zählen als Versicherungsjahre
Altersversorgung
Wenn die Berufstätigkeit wegen der Erziehung von Kindern unterbrochen oder verringert wird, sollen Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rente die fehlenden Beiträge ausgleichen. Diese Zeiten zählen als Versicherungsjahre und erhöhen die spätere Rente.
Für jedes ab 1992 geborene Kind werden maximal drei Jahre Kindererziehung auf dem Rentenkonto angerechnet, für Geburten davor ein Jahr. Die Kindererziehungszeit wird wie eine Beschäftigung als Pflichtbeitragszeit gutgeschrieben.
Für ein Jahr Kindererziehung werden in den alten Bundesländern zurzeit rund 26 Euro Rente angerechnet, in den neuen Ländern sind es rund 23 Euro. Für die Erziehung jedes ab 1992 geborenen Kindes werden der Rente also monatlich rund 78 Euro (Ost: 69 Euro) gutgeschrieben – drei Jahre je 26 Euro. Ist das Kind vor 1992 geboren, gibt es monatlich 26 Euro (Ost: 23 Euro) für die Rente, da nur ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet wird.
Wer gleichzeitig mehrere Kinder erzogen hat, bei dem verlängert sich die Kindererziehungszeit. Hier ein Beispiel für die alten Bundesländer: Wurden vier Kinder erzogen, wovon eines vor 1992 geboren ist, gibt es zehn Jahre Kindererziehungszeit und monatlich rund 260 Euro für die Rente.
Die Kindererziehungszeit wird im Rentenkonto des Elternteils gespeichert, der das Kind erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater das Kind gemeinsam, erhält grundsätzlich die Mutter die Zeit. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, müssen die Eltern eine gemeinsame Erklärung bei der Rentenversicherung abgeben. Diese kann dann rückwirkend höchstens für zwei Monate gelten.
Wer während der Erziehung des Kindes arbeitet, profitiert trotzdem von den Kindererziehungszeiten. Neben den Beiträgen aus der Beschäftigung werden zusätzlich die Zeiten der Kindererziehung für die spätere Rente gutgeschrieben. Dabei darf jedoch nicht die Höchstgrenze überschritten werden, für die Rentenbeiträge gezahlt werden können. Im Jahr 2008 beträgt diese Grenze monatlich 5.300 Euro (4.500 Euro in den neuen Bundesländern). Positiv auf die Rente wirken außer Kindererziehungszeiten auch noch die Kinderberücksichtigungszeiten.
Die Kinderberücksichtigungszeit beträgt ab der Geburt des Kindes maximal zehn Jahre. Sie steigert zwar nicht direkt die Rentenhöhe, hilft aber verschiedene Wartezeiten bei der Rente zu erfüllen. Sie zählt beispielsweise mit zu den 35 Versicherungsjahren, die derjenige benötigt, der bereits mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte bekommen möchte. Auch ein einmal erworbener Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente bleibt während der Kinderberücksichtigungszeit bestehen.
Die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten erhalten die leiblichen Eltern. Aber auch andere Personen (Adoptiv-, Stief-, Pflege-, Großeltern oder Verwandte) können sie beantragen. Voraussetzung: Sie erziehen das Kind auf Dauer und leben mit ihm in einem Haushalt.
Die Staatsangehörigkeit der Eltern und Kinder spielt für die Anrechnung keine Rolle. Damit die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt werden können, müssen die Kinder aber in Deutschland erzogen worden sein.
Achtung: Die Zeiten können nur im Rentenkonto berücksichtigt werden, wenn sie bei der Rentenversicherung beantragt werden. Auf jeden Fall benötigt der Rentenversicherungsträger dazu den Personalausweis oder Pass des Antragstellers und die Geburtsurkunden der Kinder.
Hilfe beim Antrag und Beratung finden Sie bei den Mitarbeitern der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe oder bei den Versichertenältesten und -beratern.
Weitere Auskünfte erhalten Sie auch am kostenlosen Servicetelefon unter Tel. 0800 1000 48000 oder im Internet unter
www.deutsche-rentenversicherung.de.
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