Tierklinik: Für einen Katzenbiss haftet die Berufsgenossenschaft

Arbeitsunfall

  • Lesedauer: 2 Min.

Die weitläufige Verwandtschaft zwischen Hauskatzen und wilden Raubkatzen war in diesem Fall nicht zu übersehen: Der Kater, der in einer Tierklinik untersucht und kastriert werden sollte, war kaum zu bändigen. Das widerspenstige Tier sprang vom Behandlungstisch und büxte aus. Eine Tierpflegerin sollte ihn wieder einfangen – bei der wilden Jagd wurde sie vom Kater in die linke Hand gebissen. Eine Infektion stellte sich ein; der Mitarbeiterin musste an einem Finger eine Gelenkprothese eingesetzt werden. Unter den Folgen der Verletzung leidet die Frau immer noch.

Die Berufsgenossenschaft kam als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die Behandlungskosten auf. Vom Arbeitgeber forderte die Tierpflegerin zudem Schmerzensgeld. Doch ihre Klage hatte beim Landesarbeitsgericht Hessen keinen Erfolg. Bei Arbeitsunfällen springe grundsätzlich nur die Berufsgenossenschaft ein, erklärte das Gericht. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber Konfliktsituationen in Betrieben durch zivilrechtliche Streitigkeiten vermeiden wollen.

Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber seien daher ausgeschlossen, es sei denn, dieser habe den Schaden der Mitarbeiterin vorsätzlich herbeigeführt. Davon könne hier aber keine Rede sein.

Als ihr Vorgesetzter von ihr verlangt habe, den renitenten Kater zu fangen, habe er vielleicht damit gerechnet, dass die Tierpflegerin gekratzt werden könnte – das gehöre zum Berufsrisiko. Das bedeute aber nicht, dass er es darauf angelegt (oder es billigend in Kauf genommen) hätte, dass die Mitarbeiterin einen so schwerwiegenden Schaden davontragen würde. Schmerzensgeld vom Arbeitgeber stehe der Frau daher nicht zu.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 14. Juli 2009 - 13 Sa 2141/08

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