Dürfen Bäume im Kleingarten gefällt werden?
Kleingarten
In den zurückliegenden Monaten gab es in einzelnen Kleingartenanlagen sehr verschiedene Auffassungen zu dem Problem der Beseitigung eines Baumes in einer Parzelle (es geht nicht um Obstbäume). Sicher ist davon auszugehen, dass ein Baum eine wichtige ökologische Quelle und Grundlage für den Naturschutz darstellt. Somit muss verantwortungsvoll in jeder Anlage geprüft werden, ob ein Kahlschlag gewünscht ist oder ob nicht mit Augenmaß und »Grünverstand« entschieden wird.
Die Rechtslage ist nicht unkompliziert. Denn wenn vom Landeseigentümer der Baum ausdrücklich mit verpachtet wurde, muss dieser dann, sollte es ein derartiges Erfordernis geben, auch vom Landeseigentümer beseitigt werden. Der Kehrschluss daraus ist, wenn es nicht diesbezügliche klare Festlegungen in dem Pacht-/Unterpachtvertrag gibt, dass dann auf Verlangen des Eigentümers der Pächter des Kleingartens herangezogen werden kann, denn der Baum ist somit Scheinbestandteil des Grund und Bodens und ist gemäß § 95 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) so zu behandeln, wie andere Aufbauten auch.
Ist der Baum zum Scheinbestandteil geworden, geht auch die Verkehrssicherungspflicht auf den Kleingartenpächter über. Bei Beseitigungsauflagen sind dringend die notwendigen Festlegungen der Länder und Gemeinden zum »Baumschutz« zu beachten. Sollte die berechtigte Aufforderung des Verpächters zur Beseitigung des Baumes bestehen, ist nicht nur die Krone des Baumes zu beseitigen, sondern es ist die Entfernung bis zur Wurzel vorzunehmen.
Zur Beseitigung dieser gibt es wohl unterschiedliche Methoden und auch außerordentlich weit auseinandergehende Angebote von Unternehmen. Nach Auffassung des Unterzeichners muss von jedem Verantwortungsträger konkret vor Ort entschieden werden und nicht pauschal in einem Schätzprotokoll. Der Baum ist nicht nur Hindernis einer kleingärtnerischen Nutzung, sondern auch fundamentale Grundlage zu dem verantwortungsvollen Umgang mit der Natur.
Dringend notwendig ist es jedoch, dass klare und deutliche Festlegungen bei einem Pächterwechsel getroffen werden. Jeder Pächter eines Kleingartens, der einen neuen Vertrag abschließt, sollte dringend darauf achten, dass es zu den Bäumen – gemeint sind nicht Obstgehölze – klare Festlegungen gibt. Gibt es Rückfragen zu einzelnen Baumarten und deren Schutz sowie zum Naturschutz, sollte vor Unterschrift des Vertrages Auskunft eingeholt werden. In Zweifelsfällen wäre es wohl zweckmäßig, wenn ein rechtsanwaltlicher Rat eingeholt wird.
JÜRGEN NAUMANN,
Rechtsanwalt, Berlin-Mitte
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