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Bereitschaft

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Die OP-Schwester arbeitet im Klinikum eines Landkreises. Im Frühjahr 2006 hatte sie beantragt, ihre Arbeitszeit aufzustocken. Mit der Vertragsänderung sei er einverstanden, so der Arbeitgeber, allerdings nur, wenn die OP-Schwester einwillige, für den Bereitschaftsdienst künftig Freizeitausgleich statt Entgelt zu akzeptieren.

Darauf einigte man sich. Dennoch meinte die OP-Schwester, dass ihr Bereitschaftsdienstentgelt zusteht. Prinzipiell ist nach der tariflichen Regelung Freizeitausgleich nur zulässig, wenn er in einer Betriebsvereinbarung geregelt oder notwendig ist, um Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Oder wenn der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.

Einerseits habe die OP-Schwester dieser Regelung im Frühjahr 2006 zugestimmt, so das Bundesarbeitsgericht. Andererseits komme es darauf gar nicht mehr an: Denn ein Krankenhausangestellter müsse das erforderliche Einverständnis mit dem Freizeitausgleich nicht unbedingt explizit formulieren. Wer die gewährte Freizeit widerspruchslos in Anspruch nehme, erkläre sich auf diese Weise mit dem Freizeitausgleich einverstanden. Damit entfalle der Anspruch auf Entgelt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 2008 - 5 AZR 303/07

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