Beim Einzug in eine andere Wohnung deren Zustand bescheinigen lassen

Einzugsprotokoll

  • Lesedauer: 3 Min.
Ein Mieter hatte an den Decken in seiner Wohnung Kassettenplatten aus Kunststoff angebracht und auf dem Fußboden Linoleum verlegt. Als er auszog, verlangte der Vermieter, das alles wieder zu entfernen, was er auch tat. Aber dann stellte der Vermieter fest, dass am Putz der Decken und am Holzfußboden durch die Maßnahmen des Mieters Schäden entstanden sind, die er auf seine Kosten zu beseitigen habe.

Weil der ausgezogene Mieter aber nichts unternahm, beauftragte der Vermieter Handwerker mit den Arbeiten und bezahlte diese mit der vom Mieter hinterlegten Kaution.

Nun aber behauptete der Mieter, dass der Holzfußboden schon bei seinem Einzug beschädigt war, deshalb habe er ja Linoleum darüber verlegt. Außerdem hätten sich an den Wänden alte dreilagige Tapeten befunden und der darunter liegende lose Putz sei lediglich durch die Tapeten zusammengehalten worden.

Der Mieter klagte deshalb vor dem zuständigen Amtsgericht auf Auszahlung seiner vollständigen Kaution. Der Richter gab ihm auch Recht. Der vom Vermieter geforderte Anspruch auf Kostenerstattung durch die Kaution wurde vom Gericht abgewiesen, weil der Vermieter den Zustand der Wohnung beim Einzug des Mieters nicht nachweisen konnte.

Der Richter ging davon aus, dass die vom Mieter bei seinem Einzug vorgefundenen mehrfach verklebten und unansehlichen Tapeten erneuerungsbedürftig waren. Ein Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz bestehe schon deshalb nicht, weil der Mieter durch die Entfernung der abgeblätterten Tapeten keinen (zusätzlichen) Schaden anrichten konnte.

Auch mit der Behauptung, der Mieter habe die Deckenplatten mit einem Spezialkleber verklebt, dessen Rückstände sich nicht entfernen ließen, konnte der Vermieter keine aufrechenbaren Gegenansprüche begründen. Insoweit wies das Amtsgericht darauf hin, ein Vermieter müsse zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs sowohl den Zustand der Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses als auch bei Auszug des Mieters nachweisen. Der Vermieter war dazu nicht in der Lage. Nach Meinung des Richters hätte es sich bei den Kleberesten ja auch um Mängel handeln können, die schon beim Einzug vorhanden waren.

Das Gleiche treffe auch auf die angeblich vom Mieter beschädigten Holzdielen zu. Diese wären schon beim Einzug so schadhaft gewesen, dass sie zu erneuern wären.

In einem ähnlichen Fall hatte ein Vermieter gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt. Das Landgericht teilte dem Vermieter mit, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bieten würde und deshalb zurückzuweisen wäre.

Will ein Vermieter (außerhalb eines Anspruchs auf vereinbarte Durchführung von Schönheitsreparaturen) einen Schadensersatzanspruch wegen des Rückbaus von Mietereinrichtungen geltend machen, dann muss er die Pflichtverletzung des Mieters und den Zustand der betreffenden Wohnung auch nachweisen können.

(Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 26. Juni 2007. Az. 7 C 233/06. Veröffentlicht in »MieterEcho« Nr. 324.

Dieser Fall macht erneut deutlich: Mieter und Vermieter sollten bei Neuvermietung unbedingt ein schriftliches Protokoll über den Zustand der Wohnung und über eventuelle Zusicherungen beider Seiten anfertigen und gemeinsam unterschreiben. Damit kann ein späterer teurer Streit vor Gericht vermieden werden.

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