Scheidungskasse: Reform des Versorgungsausgleichs wird in die Praxis umgesetzt

Betriebsrenten

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Die 2009 erfolgte Neuregelung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen hat jetzt zur Bildung einer neuen Pensionskasse geführt. Die im Frühjahr gegründete Versorgungsausgleichskasse – von Medien flugs Scheidungskasse getauft – dient dem neuen Verfahren zur Aufteilung von Betriebsrenten-Ansprüchen. Zwar galt auch für diese Renten in der Vergangenheit schon die Regel: Die während der Ehe erworbenen Ansprüche beider Partner werden zusammengerechnet und dann halbiert. Bis zum Vorjahr wurden diese jedoch erst geteilt, wenn der jeweilige Vertrag im Rentenalter auslief. Das war oftmals erst nach Jahrzehnten der Fall – vorausgesetzt, der Ex-Partner erfuhr überhaupt von der Auszahlung.

Nach dem neuen Gesetz ist der Ausgleich unmittelbar nach der Scheidung vorzunehmen. Normalerweise bekommt jetzt der Ausgleichsberechtigte einen eigenen Vertrag – je nach Variante der betrieblichen Altersversorgung mit dem Träger der Betriebsrente, zum Beispiel mit einem Versicherungsunternehmen. Oder er wird in das Versorgungssystem des Arbeitgebers vom Ex-Gatten aufgenommen.

Ist das nicht möglich oder spielt der Arbeitgeber nicht mit, erfolgt eine so genannte externe Teilung: Der oder die Geschiedene können entscheiden, wohin das Geld fließen soll. Dabei kann es sich beispielsweise um die gesetzliche Rentenversicherung handeln, aber auch um einen Anbieter für Riester-Renten. Dieser auserkorene Versorgungsträger muss allerdings bestimmte Sicherheitsvorgaben des Gesetzgebers erfüllen.

Vermag sich der Ausgleichsberechtigte für keinen solchen Träger entscheiden, kommt automatisch die Scheidungskasse ins Spiel. Diese wird von 38 Lebensversicherungsgesellschaften getragen, die hinsichtlich der Finanzkraft vier Fünftel der gesamten Branche repräsentieren.

Das aus dem Ausgleich stammende Kapital fließt in den Topf dieser Kasse. Diese garantiert Leistungen nach gesetzlich verbrieften Kriterien, was bei Vertragsablauf im Seniorenalter zu einer monatlichen Rentenzahlung führt. Abschluss- und Verwaltungskosten fallen dafür nicht an.

Wie bei allen Varianten betrieblicher Altersversorgung üblich, kommt der Geschiedene vor dem 60. Lebensjahr nicht an das Geld. Man kann auch nicht die Ansprüche durch eigenes Kapital oder durch laufende Zahlungen aufstocken.

Da die Versorgungsausgleichskasse der Auffanggesellschaft »Protektor« angehört, ist gewährleistet, dass der neue Versorgungsträger bei finanziellen Schwierigkeiten Rückendeckung durch die Versicherungswirtschaft bekommt und die garantierten Leistungen gezahlt werden können.

ANDREAS BRATE

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